Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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c) um Ertheilung von Zulagen an Geistliche oder Kirchenbeamte aus 
dem Centralkirchenfonds und anderen geeigneten Fonds, oder um 
Dotationserhöhungen der Pfarreien; 
d) um Disziplinarentscheidungen gegen Geistliche und andere Kirchen- 
beamte oder um Streichung aus der Liste der Kandidaten; 
e) um Entscheidungen, durch welche über den Verlust des Wahl- 
rechts, Entlassung vom Amte eines Kirchenworstehers oder Ge. 
meindevertreters zu befinden ist; 
l) um Erlaß der zur Ausführung kirchlicher Gesetze erforderlichen 
Instruktionen; 
8) um Abänderung der Grenzen der Kirchspiele. 
In den Fällen d und e ist der Betheiligte zu vernehmen und 
zu den Verhandlungen mit seiner Vertheidigung, sei es in Person 
oder durch einen bestellten Vertheidiger, zuzulassen. Auch in anderen 
wichtigen Fällen kann das Konsistorium den Synodalausschuß zuziehen, 
ebenso kann Letzterer in solchen Fällen seine Zuziehung durh das 
Konsistorium beantragen. 
WVierter Abschnitt. 
Kosten. 
KS. 76. 
Die Kosten der Synoden werden aus den Bezirks= und Kreissynodalkassen 
bestritten. Diese erhalten ihren Bedar soweit nicht andere Mittel für jenen 
Zweck verfügbar sind, theils durch die inkünfte ihres eigenen Vermögens, heüs 
durch die Beiträge der Synodalkreise und Gemeinden. 
S. 77. 
Die Beiträge der Kreissynodalkassen zur Bezirkssynodalkasse werden nach 
Maßgabe einer Matrikel aufgebracht, welche vorläufig vom Konsistorium, definitiv 
von der Bezirtsspode unter Zustimmung des Konsistoriums aufzustellen ist. 
Die Verwaltung der Bezirkssynodalkasse wird unter Aufsicht der Synode durch 
einen von ihr zu bestellenden Synodalrechner geführt. 
Die Kosten der Kreissynoden werden von den Kreissynoden auf die 
Kirchengemeinden des Synodalkreises nach der Staatssteuerheberolle vertheilt. 
. 78. 
In den Gemeinden werden sowohl die Synodalkostenbeiträge, als auch 
die aus der Bübung, und Wirksamkeit der Kirchenvorstände und Gemeinde- 
vertretungen entstehenden Kosten aus den Kirchenkassen, soweit diese dazu bei 
Berücksichtigung ihrer übrigen Verpflichtungen im Stande sind) sonst durch 
Gemeindeumlagen bestritten. Beide Arten von Kosten haben die Natur von 
nothwendigen kirchlichen Aufwendungen. 
(Nr. 8563.)
	        
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