Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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(Nr. 8564.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshautzhalts-Etat 
für das Jahr vom 1. April 1878/79. Vom 11. April 1878. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
Einziger Artikel.“ 
Der durch das Gesetz vom 9. Februar d. J. (Gesetz Samml. S. 21) fest- 
Fstelli Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom 1. April 1878/79 wird in 
etreff des Büreaus des Staatsministeriums dahin abgeändert und ergänzt, daß 
die neuen Terte und Summen, welche die diesem Gesetze beigefügte Anlage ent- 
hält, an die Stelle der bisherigen Texte und Summen des Etats treten bezeßungs. 
weise denselben hinzutreten. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
glrbundch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. April 1878. 
(1. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. 
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.
	        
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