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der Geldstrafe beigetrieben werden, so tritt für den Rest derselben nach dem in
dem Urtheile festgesetzten Verhältnisse die Gefängnißstrafe ein.
Gegen die in Gemäßheit der #. 11 und 12 als haftbar Erklärten tritt
an die Stelle der Geldstrafe eine Gefängnißstrafe nicht ein.
&. 14.
Statt der in dem 8. 13 vorgesehenen Gefängnißstrafe kann waͤhrend der
fuͤr dieselbe bestimmten Dauer der Verurtheilte, auch ohne in einer efangen-
anstalt eingeschlossen zu werden, zu Forst- oder Gemeindearbeiten, welche seinen
Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, angehalten werden.
Die näheren Bestimmungen wegen der zu leistenden Arbeiten werden mit
Rücksicht auf die vorwaltenden Lohn- und örtlichen Verhältnisse von dem Re-
ierungspräsidenten (Vanddrosten) in Gemeinschaft mit dem Ersten Staatsanwalt
eim Oberlandesgerichte erlassen. Dieselben sind ermächtigt, gewisse Tagewerke
dergestalt zu bekimmen, daß die Verurtheilten, wenn sie durch angestrengte
hhhken mit der ihnen zugewiesenen Arbeit früher zu Stande kommen, auch
her entlassen werden. *r½—“
Aexte, Sägen, Messer und andere zur Begehung des Forstdiebstahls ge-
eignete Werkzeuge, welche der Thäter bei der Zuwiderhandlung bei sich geführt
hat, sind einzuziehen) ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören oder nicht.
, ie Thiere, und andere zur Wegschaffung des Entwendeten dienenden
Gegenstände, welche der Thäter bei sich führt, unterliegen nicht der Einziehung.
KS. 16.
Wird der Thäter bei Ausführung eines Forstdiebstahls, oder gleich na
derselben betroffen hart eemlusüh find die zur Begehung. bes zn hecch nach
geeigneten Werkzeuge, welche er bei sich führt (F. 15), in Beschlag zu nehmen.
P. 17.
Wird in der Gewahrsam eines innerhalb der letzten zwei Jahre wegen
einer Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz rechtskräftig Verurtheilten frisch ge-
fälltes, nicht forstmäßig zugerichtetes Holz gefunden, 8 ist gegen den Inhaber
auf Einziehung des gefundenen Holzes zu erkennen, solemn er sich über den red-
lichen erb des Holzes nicht ausweisen kann. Die Einziehung erfolgt zu
Gunsten der Armenkasse des Wohnorts des Verurtheilten.
KG. 18.
Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz verjährt,
sofern nicht einer der Fälle der # 6 und 8 vorliegt, in sechs Monaten.
K. 19.
Für die Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz sind die Amtsgerichte
uständig. Dieselben verhandeln un entscheiden, sofern nicht einer der Fälle
d 5 und 8 vorliegt, ohne die Zuziehung von Schöffen.
Mr. 8566.)