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betreffen, ewissnhaft anzeigen, bei seinen gerichtlichen Vernehmungen
über dieselben nach bestem Wissen die reine Wahrheit sagen, nichts
verschweigen und nichts hinzusetzen, auch die ihm obliegenden Schätzungen
unparteis und nach bestem Wissen und Gewissen bewirken werde.
Eine Ausfertigung des Beeidigungsprotokolls wird den Amtsgerichten
mitgetheilt, in deren Bezirke der dem Schutze des Beeidigten anvertraute
Bezirk liegt.
“. 25.
st eine in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen oder nach den
bisherigen gesetzlichen Vorschriften zur Ermittelung von Forstdiebstählen beeidigte
Person als Zeuge oder Sachverständiger zu vernehmen, so wird es der Eides-
leistung gleich geachtet, wenn der zu Vernehmende die Richtigkeit seiner Aussage
unter Berufung auf den ein- für allemal geleisteten Eid boerschert. .
Diese Wirkung der Beeidigung hört auf, wenn gegen den Beeidigten eine
die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter nach sich ziehende Verur-
theilung ergeht, oder die in Gemäßheit des . 23 ertheilte Geneinnugung zurück.
gezogen wird. g.26
Die mit dem Forstschutze betrauten Personen erstatten ihre Anzeigen an
den Amtsanwalt schriftlich und periodisch. Sie haben zu diesem Zwecke Ver-
zeichnisse zu führen, in welchen die einzelnen Fälle unter nortlausenden Nummern
usammenzuftellen sind. Die Verecchnise werden dem Amtsanwalt in zwei
Ausfertigun en eingereicht. In diese Verzeichnisse können von dem Amtsanwalt
auch die anderwärts eingehenden Anzeigen eingetragen werden.
Die näheren Vorschriften äöber die ussielaeng und die Einreichung der
Verzeichnisse werden von der Justizverwaltung erlassen.
§. 27.
Der Amtsanwalt erhebt die öffentliche Klage, indem er bei Ueberreichung
einer Ausferigung des Verzeichnisses (§. 26) den Antrag auf Erlaß eines richter-
lichen Strafbefehls stellt und die beantragten Strafen nebst Werthersatz neben
den einzelnen Nummern des Verzeichnisses vermerkt.
er Eraß eines Strafbefehls ist für jede Geldstrafe und die dafür im
Unvermögensfalle festzusetzende Gefängnißstrafe, sowie für den Werthersatz und
die verwirkte Einziehung zulässig.
Der Straie ehl muß die Erffnung enthalten, daß er vollstreckbar werde,
wenn der Beschuldigte nicht in einem, sogleich in dem Strafbefehle anzuberaumen-
den, eintretendenfalls zugleih zur Hauptverhandlung bestimmten Termine vor
dem Amtsrichter erscheine und Einspruch erhebe.
Die in dem Strafbefehle getroffene Festsetzung ist von dem Amtsrichter
neben Hber Nummer des Verzeichnisses einzutragen und dem Angeklagten mit
einem Auszuge aus dem Verzeichnisse zuzustellen.
Die mit dem Forstschutz betrauten Personen, welche nach den Anzeigen
als Beweiszeugen auftreten sollen, sind durch ihre Vorgesetzten zu veranlassen,
(Nr. 8566.)