Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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in dem anberaumten Termine zu erscheinen. Die sonst erforderlichen Zeugen 
sind zu demselben zu laden. 
g. 28. 
Auf den Einspruch kann vor dem Termine verzichtet werden. 
Auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 7* die Versäumung 
des Termins finden die §#. 44, 45 Abs. 1, 46 und 47 der Strafprozeßordnung 
entsprechende Anwendung, Wird dem Gesuche stattgegeben, so ist ein neuer 
Strafbefehl unter Aufhebung des früheren zu erlassen. 
g. 29. 
Ueber alle Einsprüche, sowie über alle Anträge, welche der Amtsrichter 
unter Ablehnung des Strafbefehls zur Huptverzan lung gebracht hat, kann 
in einer Hauptperhandlung verhandelt und entschieden werden. Das Protokoll 
über dieselbe wird nach den Nummern des Verzelchnisses eführt. 
Von einem auf Verwerfung des Einffruchs lautenden Urtheile wird dem 
Verurtheilten nur die Urtheilsformel zugestellt. 
C. 30. 
In den Fällen der 9§. 6 und 8 findet der Erlaß eines Strafbefehls nicht 
statt. Der Amtsanwalt c#hett. die öffentliche Klage durch Einreichung einer 
Anklageschrift, welcher ein Auszug aus dem Berzeichipe (§. 26) beizufügen ist. 
Die Heuptveihandlung kann ohne Anwesenheit des Angeklagten erfolgen. 
K. 31. 
Wird gegen ein von dem Amtsrichter ohne die Zuziehung von Schöffen 
erlassenes Urhhel die Berufung ein Tlrtt, so sind zum Jwe #. Bildung be- 
sonderer Akten durch den rssteschre er beglaubigte Auszüge aus den Akten 
erster Instanz zu fertigen. l 
Die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Urtheile findet 
nur statt, wenn eine der in den I#. 6 und 8 vorgesehenen strafbaren Handlungen 
den Gegenstand der Untersuchung bildet. 
K. 33. 
Die Vollstreckung der Strafbefehle und der Urtheile erfolgt durch den 
Amtsrichter. K#4 
Eine auf Grund dieses Gesetzes ausgesprochene und eingezogene Geldstrafe 
fließt dem Beschädigten zu. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf eine im 
Falle des §. 8 erkannte Zusatzstrafe. 
Weist der Beschädigte im Falle der Nichteinziehbarkeit der Geldstrafe 
Arbeiten, welche den Erfordernissen des HK. 14 entsprechen, der Behörde nach) so 
soll der Verurtheilte zu deren Leistung angehalten werden. Diese Nachweis 
in nicht mehr zu berücsschtgen, sobald mit der anderweiten Bollstreckung der Slraß 
egonnen ist.
	        
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