Zweiter Titel.
Gerichtsbarkeit.
K. 12.
Die nachstehend bezeichneten Gerichte werden aufgehoben:
1) das Obertribunal;
2) in dem Geltungsbereiche der Verordnung vom 2. Januar 1849 die
Appellationsgerichte, die Stadtgerichte und Kreisgerichte, sowie die
Kommerz= und Admiralitätskollegien, einschließlich der Deputationen,
Kommissonen und Grundbuchämter, die Fabrikengerichtsdeputationen
in Westfalen und die Grundbuchämter in Bergen a. R., Greifswald,
Grimmen und Stralsund;
3) in dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln:
der Appellationsgerichtshof, die Landgerichte, Handelsgerichte und
Friedensgerichte;
4) in dem Bezirke des Appellationsgerichts zu Celle:
das Appellationsgericht, die Obergerichte und Amtsgerichte einschließlich
der Grundbuchämter;
5) in den Bezirken der Appellationsgerichte zu Kiel, Kassel und Wiesbaden:
die Appellationsgerichte, die Kreisgerichte und Amtsgerichte ein-
schließlich der Grundbuchämter;
0) in dem Bezirke des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M.:
das Appellationsgericht, das Stadtgericht, das Stadtamt, das Land-
justizamt, das Rügegericht, das Fiskalat und die Transskriptions-- und
Hypothekenbehörde.
K. 13.
Die den Universitätsgerichten und den Kirchspielsgerichten im Lande Hadeln
zustehende Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten wird aufgehoben.
Die den Universitätsgerichten Kstehende Befugniß, Schuldurkunden der
Studirenden aufzunehmen und zu Schulden der Studirenden die Zustimmung
zu ertheilen, wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
K. 14.
Die Schöffengerichte in dem Bezirke des Justizsenats zu Ehrenbreitstein
sollen, sobald das Fortschreiten der Grundbuchregulirung diese estattet, auf-
ehoben werden. Der Justizminister ist erwaͤchtigt für die Zwischenzeit die er-
jIbri Aenderungen der Instruktion vom 15. Dezember 1853 zu treffen,
en Zeitpunkt der Aufhebung der Schöffengerichte zu bestimmen und die Zuständigkeit
der Schultheißen und Schäffen, im Auftrage der Gerichte Siegelungen, Tnenturen,
Taxen und Mobiliarversteigerungen vorzunehmen, anderweit zu reg