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K. 15.
Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in der Provinz Hannover für
die auf die Führung des Schiffsregisters bezüglichen Geschäfte wird aufgehoben.
K. 16.
Die Gerichtsbarkeit der in dem §. 12 Nr. 2—6 und in den §9. 13, 14
bezeichneten Gerichte in den Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen
Gerichtsbarkeit nicht gchören geht in dem Umfange, in welchem sie in den ein-
zelnen Landestheilen bisher bestanden hat, auf die in Gemäßheit des Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetzes zu bildenden ordentlichen Gerichte nach näherer Be-
stimmung des gegenwärtigen Gesetzes über. Dasselbe gilt hinsichtlich der im
5. 15 bezeichneten Angelegenheiten. .
§.17.
Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für das Hinterlegungswesen
wird durch ein besonderes Gesetz bestimmt.
Die Gerichtsbarkeit erster und zweiter Instanz in den durch die Eeete
für das Herzogthum Lauenburg vom 14. August 1872 und 7. Dezember 1874
eim Kreisgericht in Ratzeburg zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten wird durch König-
liche Verordnung geregelt.
. 18.
Der Geheime Justizrath wird unter entsprechender Anwendung des
Artikel III des Gesetzes vom 26. April 1851 bei dem Oberlandesgerichte zu
Berlin gebildet. Die Gerichtsbarkeit letzter Instanz in den zur Zuständigkeit des
Leeimen Justizraths gehörenden Rechtsstreitigkeiten wird durch ein besonderes
esetz bestimmt) insofern dieselbe nicht in Gemäßheit des §. 3 des Einführungs-
gesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgericht übertragen wird.
F. 19.
Die bisher dem Obertribunal zustehende Gerichtsbarkeit letzter Instanz
1) in den Rechtsstreitigkeiten, welche in erster Instanz zur Zuständigkeit
der Generalkomnissonen bder der die Stelle kelseiden vertretenden
Spruchkollegien gehören,
2) in den Rechtsstreitigkeiten, auf welce das Gesetz vom 19. Mai 1851,
betreffend das Verfahren in den nach der Gemeinheitstheilungs-Ordnung
u behandelnden Theilungen und Ablösungen in den Landestheilen
es linken Rheinufers, Anwendung findet,
3) in den durch die Gesetze für das Herzogthum Lauenburg vom 14. August
1872 und vom 7. Dezember 1874 Eeehneten Rechchsteeitgkeiten
wird durch ein besonderes Gesetz geregelt, sofern diese Gerichtsbarkeit nicht in
Gemähheit des 4 3 des Einführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungs-
gesetze dem Reichsgericht übertragen wird.
Nr. 8567.)