Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

KG. 24. 
Mehrere Richter desselben Amtsgerichts vertreten sich wecselleitg in der 
durch das Präsidium des Landgerichts im Voraus bestimmten Reihenfolge. 
Die Vertretung der Amtsrichter durch Richter benachbarter Amtsgerichte 
kann von der Justizverwaltung im Voraus angeordnet werden. Eine solche 
Anordnung muß erfolgen bei Amtsgerichten, welche nur mit einem Richter be- 
setzt sind. Diese Vertretung erstreckt sich nicht auf den dau der rechtlichen Ver- 
binderung eines Richters in Angelegenheiten, auf welche der F. 36 der Deutschen 
fükeibrozehordnung oder der F. 15 der Deutschen Strafprozeßordnung Anwendung 
ndet. 
Angelegenheiten, auf welche die bezeichneten Bestimmungen der Deutschen 
Prozeßordnungen keine Anwendung finden, können, wenn die Vertretung nicht 
ducch Richter desselben Amtsgerichts geschehen kann, von dem Oberlandesgericht 
einem anderen Amtsgerichte zugewiesen werden. 
. 25. 
Die Amtsgerichte sind zuständig: 
1) für die auf die Führung der Handelsregister, der Genossenschafts- 
kafsn der Musterregister und der Schiffsregister bezüglichen Ge- 
äfte; 
2) für die in dem Handelsgesetzbuch und in den Einführungsgesetzen zu 
emselben, sowie in dem Gesetze vom 4. Juli 1868, betreffend die 
privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, 
den Gerichten zugewiesenen, von den Deutschen Prozeßordnungen nicht 
betroffenen Angelegenheiten. 
g. 26. 
Die Amtsgerichte sind zuständig für die Angelegenheiten, welche bisher 
durch Einzelrichter zu erledigen waren. 
Folgende Anzelcgenheiten gehören. zur Zuständigkeit der Amtsgerichte auch 
insoweit, als sie bisher durch die Kollegialgerichte erster Instanz zu erledigen 
waren: 
1) das Verlassenschaftswesen, einschließlich der Ausstellung gerichtlicher 
Erbbescheinigungen; 
2) die Vollziehung, Beurkundung und Bestät ung von Handlungen der 
nicht streitigen Gerichtsbarkeit, einschließlich der Dispensation von Ver- 
äußerungsverboten. 
6. 27. 
Der den Häuptern und Mitgliedern der früher reichsständischen Familien 
eingeräumte Gerichtsstand in Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit 
wird durch die vorstehenden Bestimmungen (F. 26) nicht berührt. 
(Nr. 6567.)
	        
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