Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Das Oberlandesgericht, an welches die Ueberweisung erfolgt ist, hat sich 
der Erledigung der Sache zu unterziehen. Dasselbe ist an die rechtliche Be- 
gründung des Ueberweisungsbeschlusses nicht gebunden. 
S. 57. 
gerichten zugewiesenen Angelegenheiten werden von den Civilsenaten erledigt. 
Neunter Titel. 
Staatsanwaltschaft. 
g. 58. 
Die bestehenden staatsanwaltschaftlichen Behörden werden aufgehoben. Die 
Zuständigkeit derselben in den Angelegenheiten, welche durch die Deutschen 
Prozeßordnungen nicht betroffen werden, geht, insoweit nicht besondere Bestim- 
mungen gegeben sind, in dem Umfange, in welchem sie in den einzelnen Landes- 
theilen bisher bestanden hat, auf die Staatsanwaltschaften bei den ordentlichen 
Landesgerichten über. 
G. 59. 
Die ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten 
führen den Amtstitel Oberstaatsanwalt, die ersten Beamten der Staatsanwalt= 
schaft bei den Landgerichten den Amtstitel Erster Staatsanwalt. Die übrigen 
Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Land- 
gerichten führen den Amtstitel Staatsanwalt. 
Die Oberstaatsanwälte und die Staatsanwälte werden vom Könige 
ernannt. 
E. 61. 
Die Oberstaatsanwälte und die Staatsanwälte sind nicht richterliche Beamte. 
§. 62. 
Die Amtsanwälte werden auf Widerruf ernannt. 
. 63. 
Die Geschäfte des Amtsanwalts können von dem Justizminister einem 
Staatsanwalt, einem Gerichtsassessor sofern derselbe nicht gleichzeitig mit richter- 
lichen Geschäften in Strafsachen betraut wird, oder einem Referendar übertragen 
werden. Insoweit diese Befugniß nicht zur Anwendung kommt, erfolgt die Er- 
nennung des Amtsanwalts durch den Oberstaatsanwalt nach Anhörung des 
Regierungspräsidenten (Landdrosten). 
S. 64 
Vorsteher der Gemeindeverwaltung am Sitze des Amtsgerichts sind ver- 
pflichtet, die Geschäfte eines Amtsanwalts zu übernehmen, sofern nicht die ört-
	        
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