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Zwölfter Titel.
Justizverwaltung.
§. 77.
Die Vorstände der Gerichte und der Staatsanwaltschaften sind nach
näherer Bestimmung des Justüministers die Organe desselben bei den Geschäften
der Justizuerwaltung. Sie können bei Erledigung dieser Geschäfte die Mitwir-
kung der ihrer Aufsicht unterstellten Beamten in Anspruch nehmen.
F. 78.
Das Recht der Aufsicht steht zu:
) nes hinsichtlich sämmtlicher Gerichte und Staatsanwalt-
schaften;
2) dem Präsidenten des Oberlandesgerichts hinsichtlich dieses Gerichts,
sowie der Gerichte des Bezirks;
3) dem Präsidenten des Landgerichts hinsichtlich dieses Gerichts, sowie der
Gerichte des Bezirks;
4) dem Oberstaatsanwalt und dem Ersten Staatsanwalt hinsichtlich der
Staatsanwaltschaften ihres Bezirks;
5) dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei einem Amtsgerichte
hinsichtlich dieser Staatsanwaltschaft.
Das Recht der Aussicht erstreckt sich auf alle bei den bezeichneten Behörden
angestellten oder beschäftigten Beamten.
S. 79.
Bei den nur mit einem Richter besetzten Amtsgerichten steht dem Amts-
rhter die Aufsicht über die bei dem Amtsgerichte angestellten oder beschäftigten
eamten zu.
Bei den mit mehreren Richtern besetzten Amtsgerichten ist die Aufsicht
über die bei denselben angestellten oder beschaftigten nicht richterlichen Beamten
durch den Justizminister einem der Richter zu übertragen.
G. 80.
In dem Recht der Aufsicht liegt die Befugniß, gegenüber nicht richterlichen
Beamten die ordnungswidrige Ausführung eines Amtsgeschäfts zu rügen und
die Erledigung eines Amtsgeschäfts durch Ordnungsstrafen bis zum Gesammt-
betrage von einhundert Mark zu erzwingen. Der Festsetzung einer Strafe muß
die Androhung derselben vorausgehen.
Ob und in welchem Umfange gleichartige Befugnisse gegenüber richterlichen
Beamten zur Anwendung gelangen, bleibt der Bestimmung des Disziplinar-
gesetzes vorbehalten.
Ces. Samml. 1878. (Nr. 8567.) 40