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G. 81.
Die im §. 80 bezeichnete Befugniß steht ferner zu:
1) den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten und bei den
Landgerichten hinsichtlich derjenigen Beamten des Polizei, und Sicher-
heitsdienstes, welche Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, mit Aus-
nahme solcher Beamten, welche ihr Amt als Ehrenamt versehen;
2) den in Gemäßheit des §. 73 zu bestimmenden Beamten hinsichtlich der
Gerichtsvollzieher.
KG. 82.
Die Bestimmungen, nach welchen Gerichtsbeamte zum Ersatz von Schäden
und Kosten im Aufsichtswege angchalten werden können, werden aufgehoben.
Die Vorschriften über die Feststellung und den Ersatz der Kassendefekte bleiben
S. 83.
unberührt.
Sofern die Aufsicht über besondere Gerichte bisher nicht der Justizverwal-
tung oder nicht ausschließlich der Justizverwaltung zustand, bleiben die das Recht
der Aufsicht betreffenden Vorschriften unberührt.
. 84.
Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, auf Verlangen
der Aufsfichtsbehörden über Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Justizver-
waltung Gutachten abzugeben.
6. 85.
Beschwerden, welche Angelegenheiten der Justizverwaltung) insbesondere
den Geschäftsbetrieb und Verzögerungen betreffen, werden im Aufsichtswege
erledigt.
g. 86.
Die Vertretung des Fiskus in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche An-
gelegenheiten der Illtgerdalbng betreffen, erfolgt durch die Bezirksregierung,
in der Provinz Hannover durch die Finanzdirektion.
Dreizehnter Titel.
Rechtshülfe.
g. 87.
Die Gerichte haben sich in den Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen
streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, Rechtshülfe zu leisten. Die Leistung der
Rechtshülfe erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der #. 158
bis 160, 162, 164, 167 des Deutschen Gerichtsversastan ,gesetzes. Eine Anfech-
tung der Entscheidung des Oberlandesgerichts findet in keinem Falle statt.