— 247 —
Vierzehnter Titel.
Oeffentlichkeit und Sitzungspolizei.
g. 88.
Die Vorschriften der §p. 177—185 des Deutschen Gerichtsverfassungs-
gesetzes über die Aufrechterhaltung der Ordnung finden in gerichtlichen Angele-
genheiten, welche zu der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, ent.
sprechende Anwendung. Sofern in diesen Angelegenheiten eine mündliche Ver-
handlung nach Vorschrift der Deutschen Prozeßordnungen stattfindet, erfolgt die-
selbe öffentlich nach den Bestimmungen der . 170—176 des Deutschen Gerichts-
verfahungsgesetesg. Vorstehende Bestimmungen finden auf die zur Zuständigkeit
der Auseinandersetzungsbehörden gehörigen Angelegenheiten keine Anwendung.
G. 89.
Richter, Staatsanwälte und Gerichtsschreiber tragen in den öffentlichen
Sitzungen eine von dem Justizminister zu bestimmende Amtstracht. Dieselbe
Vorschrift findet Anwendung auf die in den öffentlichen Sitzungen der Ober-
landesgerichte und Landgerichte auftretenden Rechtsanwälte.
Fünfzehnter Titel.
Berathung und Abstimmung.
K. 90.
In gerichtlichen Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen Ge-
richtsbarkeit nicht gehören, erfolgt die Berathung und Abstimmung nach den
Vorschriften der §F. 194—199 des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes.
Sechszehnter Titel.
Gerichtsferien.
C. 91.
Auf die Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit sind die Ge-
richtsferien ohne Gnste Die Bearbeitung der Vormundschaftssachen, Nach-
laßsachen, ehns Familienfideikommiß- und Stiftungssachen kann während der
Ferien unterbleiben, soweit das Bedürfniß einer Beschleunigung nicht vorhanden ist.
im Uebrigen finden die Vorschriften der 99. 202—204 des Deutschen
Gerichtsverfassungsgesetzes hinsichtlich der durch dieses Gesetz den ordentlichen
Gerichten zugewiesenen Angelegenheiten, sowie hinsichtlich der zur Zuständigkeit
des Geheimen Justizraths gehörigen Angelegenheiten e rechende Anwendung.
(Nr. 8567.)