Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Siebenzehnter Titel. 
Schlußbestimmungen. 
92. 
Die Gerichtsbarkeit für die Verhandlung und Entscheidung der vor dem 
Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den aufgehobenen Gerichten anhängig gewordenen 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen wird durch ein besonderes 
Gesetz geregelt. 
Tehuss Erledigung der bezeichneten Angelegenheiten können bel den Ober- 
landesgerichten Hüffesnare und bei den Landgerichten Külfskammern gebildet werden. 
Nleter die Nothwendigkeit der Bildung von Hülfssenaten und Hülfskammern 
sowie die Zutheilung der Geschäfte an dieselben bestimmt der Justizminister. 
Mit der Wahrnehmung der richterlichen Geschäfte in den Hülfssenaten und 
Hülfskammern können auch die zur Verfügung des Justizministers verbleibenden 
Richter (99. 99, 100) beauftragt werden. 
Die Ernennung des Vorsitzenden und der Auftrag an die vorbezeichneten 
Richter erfolgt durch den Justizminister und ist bis zu dem Zeitpunkte unwider- 
ruflich, in welchem die Wahrnehmung ihrer Thätigkeit in den Hülfssenaten und 
Hülfskammern nicht mehr erforderlich ist. 
Sind zur Mitwirkung in den Hülfssenaten und Hülfskammern auch Mit- 
glieder der lerreffenden Oberlandesgerichte und Landgerichte nach Ablauf des 
ersten Geschäftsjahres erforderlich, so erfolgt die Bezeichnung derselben durch das 
Präsidium des Gerichts. ##s 
Ist in Sachen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit gegen eine vor dem In- 
krafttreten dieses Gesetzes erlassene Entscheidung zweiter Instanz nach den bisher 
eltenden Vorschriften ein weiteres Rechtsmittel zulässig, so gehört die Ver- 
gandlung und Entscheidung desselben zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts. 
S. 94. 
Die bei einem aufgehobenen Gerichte bisher geführte Verwaltung oder 
Beaufsichtigung von Stiftungen gebt auf das Amtsgericht des Orts über, an welchem 
das aufgehobchr= Gericht seinen Sit hatte. Durch den Justizminister kann ein 
anderes Amtsgericht, ein Landgericht oder ein Oberlandesgericht mit der Ver- 
waltung oder Beaufschtigun beauftragt werden. 
S. 95. 
Die bei den aufgehobenen Behörden etatsmäßig angestellten Beamten 
zaisen sich ihre anderweite Verwendung nach Maßgabe der in den §§. 96—104 
enthaltenen Vorschriften gefallen lassen. 
F. 96. 
Die Mitglieder des Obertribunals und der Staatsanwaltschaft bei dem- 
selben sind, sofern sie nicht bei dem Reichsgericht angestellt werden, als Mit.
	        
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