— 248 —
Siebenzehnter Titel.
Schlußbestimmungen.
92.
Die Gerichtsbarkeit für die Verhandlung und Entscheidung der vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den aufgehobenen Gerichten anhängig gewordenen
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen wird durch ein besonderes
Gesetz geregelt.
Tehuss Erledigung der bezeichneten Angelegenheiten können bel den Ober-
landesgerichten Hüffesnare und bei den Landgerichten Külfskammern gebildet werden.
Nleter die Nothwendigkeit der Bildung von Hülfssenaten und Hülfskammern
sowie die Zutheilung der Geschäfte an dieselben bestimmt der Justizminister.
Mit der Wahrnehmung der richterlichen Geschäfte in den Hülfssenaten und
Hülfskammern können auch die zur Verfügung des Justizministers verbleibenden
Richter (99. 99, 100) beauftragt werden.
Die Ernennung des Vorsitzenden und der Auftrag an die vorbezeichneten
Richter erfolgt durch den Justizminister und ist bis zu dem Zeitpunkte unwider-
ruflich, in welchem die Wahrnehmung ihrer Thätigkeit in den Hülfssenaten und
Hülfskammern nicht mehr erforderlich ist.
Sind zur Mitwirkung in den Hülfssenaten und Hülfskammern auch Mit-
glieder der lerreffenden Oberlandesgerichte und Landgerichte nach Ablauf des
ersten Geschäftsjahres erforderlich, so erfolgt die Bezeichnung derselben durch das
Präsidium des Gerichts. ##s
Ist in Sachen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit gegen eine vor dem In-
krafttreten dieses Gesetzes erlassene Entscheidung zweiter Instanz nach den bisher
eltenden Vorschriften ein weiteres Rechtsmittel zulässig, so gehört die Ver-
gandlung und Entscheidung desselben zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts.
S. 94.
Die bei einem aufgehobenen Gerichte bisher geführte Verwaltung oder
Beaufsichtigung von Stiftungen gebt auf das Amtsgericht des Orts über, an welchem
das aufgehobchr= Gericht seinen Sit hatte. Durch den Justizminister kann ein
anderes Amtsgericht, ein Landgericht oder ein Oberlandesgericht mit der Ver-
waltung oder Beaufschtigun beauftragt werden.
S. 95.
Die bei den aufgehobenen Behörden etatsmäßig angestellten Beamten
zaisen sich ihre anderweite Verwendung nach Maßgabe der in den §§. 96—104
enthaltenen Vorschriften gefallen lassen.
F. 96.
Die Mitglieder des Obertribunals und der Staatsanwaltschaft bei dem-
selben sind, sofern sie nicht bei dem Reichsgericht angestellt werden, als Mit.