Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Während der Dauer ber Beschäftigung erhalten sie ! früheres Dienst-- 
einkommen unverkürzt und, sofern die Beschäftigung außerhalb des Ortes ihrer 
letzten Anstellung erfolgt, die gesetzmäßigen Reistkoßen und eine von der Justiz- 
verwaltung nach dem erforderlichen Mehraufwande festzusetzende Entschädigung. 
C. 105. 
Den Justizbeamten, welche zu den im §F. 2 des Gesetzes vom 27. März 
1872 (Gesetz= Samml. S. 268) bezeichneten Beamten gehören, kann ein Warte- 
geld bis auf Höhe des Pensionsbetrages bewilligt werden. 
S. 106. 
Die Zuständigkeit der Gerichte, im Verwaltungswege Stempelstrafen fest- 
zusetzen, wird aufzehoben. Die Gerichte sollen die zu ihrer amtlichen Kenntniß 
gelangenden Zuwiderhandlungen gegen die Stempelgesetze bei der für die Unter- 
suchung und Straffestsetzung zuständigen Behörde zur Anzeige bringen. 
Unberührt bleiben die Vorschriften über die Festsetzung von Stempelstrafen 
gegen Beamte durch die vorgesetzte Dienstbehörde. 
K. 107. 
Die im H. 84 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875, betreffend die 
Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, der Landes-Central- 
bchöch htagenen Befugnisse werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes 
nicht berührt. 
In dem Bezirke des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M. gehört 
die Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten fernerhin nicht zur 
Zuständigkeit der Gerichte. R 
108. 
Für die Vornahme von Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrage 
des Gerichts oder des Konkursverwalters, einschließlich der Abnahme der in der 
Rheinischen Civilprozeßo#rdnung vorgeschriebenen Eide, sind auch die Notare zu- 
ständig. *-*'m—- 
In dem Bezirke des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M. findet 
eine Mitwirkung der Wechselnotare bei der Führung des Handelsregisters, des 
Genossenschaftsregisters und des Musterregisters fernerhin nicht statt. 
K. 110. 
Die Gerichtsbarkeit der Disziplinargerichte und der Militärgerichte, sowie 
die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte werden von den Vorschriften 
dieses Gesetzes nicht berührt. 
111. 
An die Stelle des §. 3 des Gesetzes vom 8. Juni 1860, betreffend die 
Befugniß der Auditeure zur Aufnahme von Akten der freiwilligen Gerichtsbar- 
(Nr. 8567.)
	        
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