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keit, die Förmlichkeiten der militärischen Testamente und die bürgerliche Gerichts-
barkeit über preußische Garnisonen im Auslande (Gesetz= Samml. S. 240), tritt
folgende Bestimmung:
Die aufgenommenen Verhandlungen (§. 1) der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit, sofern sie nicht blos die Erledigung von Requisitionen
betreffen, sind von den Auditeuren, nachdem die etwa erforderlichen
Ausfertigungen ertheilt worden, dem Amtsgerichte, in dessen Bezirk
der betreffende Truppentheil sein Standquartier hat, zur Aufbewah-
rung und weiteren gesetzlichen Veranlassung zu übersenden.
Ist das Standquartier im Bezirk des Oberlandesgerichts zu
Cöln, so geschieht die Uebersendung an das Amtsgericht zu Wesel.
K. 112.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze
in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. April 1878.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministerioms.
Berlln, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).