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Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe,
wegen Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezem-
ber 1869 (Gesetz= Samml. S. 1197) zur Anwendung.
Der durch die Veräußerung von über Bedarf angekauften Grundstücken
bezw. Grundstückstheilen erzielte Erlös ist in Anrechnung auf die der Staats-
regierung bewilligten, noch offen stehenden Kredite zu verwenden und darüber
dem Landtage alljährlich Bericht zu erstatten.
K. 3.
Jede Verfügung über die Berliner Stadteisenbahn durch Veräußerung
bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages.
KS. 4.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird, soweit solche nach den Bestim-
mungen des §. 2 nicht durch den Finanzminister erfolgt, dem Minister für
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten übertragen.
g. 5.
Die entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes vom 20. März 1874,
betreffend die Betheiligung des Staats an dem Unternehmen einer die Stadt
Berlin durchschneidenden, von einem Punkte in der Nähe des Ostbahnhofes
ausgehenden Eisenbahn nach Charlottenburg, werden hierdurch aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Juni 1878.
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Königs:
(L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.