Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Artikel III. 
Die Funktionen des Liquidators der Gesellschaft wird die Königliche Direk- 
tion der Stadtbahn als bisheriger Gesellschaftsvorstand übernehmen, und als 
solcher Namens der Gesellschaft und in Vollmacht derselben alle zur Ausführung 
im Artikel II. gedachten Uebergangs erforderlichen Rechtshandlungen vor- 
nehmen. 
Artikel IV. 
Die von der Deutschen Eisenbahnbaugesellschaft bis zur Kaduzirun 
ihrer Aktienbetheiligung geleisteten und zu Gunsten der Stodteiscnkahngesellchaf! 
verfallenen Natenzahlungene sowie die etwa von ihr noch zu erlangenden Ein- 
zahlungen verbleiben der Stadteisenbahngesellschaft und geben die der Etzteren 
an denselben, besichungswelle der Deutschen Eisenbahnbaugesellschaft gegenüber 
zustehenden Rechte mit der Auflösung der Gesellschaft an den Staat über. 
Artikel WV. 
Die Berlin-Potsdam-Magdeburger, die Magdeburg Halberstädter und 
die Berlin= Hamburger Eisenbahngesellschaft lassen bei Auflösung der Berliner 
Stadteisenbahngesellschaft von denjenigen Beträgen) welche sie auf ihre Aktien- 
zeichnungen eingezahlt haben, beziehungsweise beim Perfektwerden dieses Ver- 
trages eingezahlt haden werden, zusammen die Summe von 6 000 000 Mark, 
in Worten Sechs Millionen Mark und zwar: 
die Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft 2 400 000 Mark, 
die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft. 22. 400 000 Mark, 
die Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft. 1 200 000 Mark, 
als einen unverzinslichen und niemals zurückzufordernden Beitrag zu den Kosten 
der Ausführung des Stadtbahnunternehmens in demselben zurück und übertragen 
alle ihnen aus den geleisteten Einzahlungen zustehenden Rechte auf den Staat. 
Die Restsummen der von ihnen eingezahlten Beträge erhalten sie in Folge 
des mit der Auflösung der Berliner Stadteisenbahngesellschaft eintretenden Weg- 
falles ihrer Verpflichtungen als Aktienzeichner vom Staate baar zurück. Dec-- 
Rückerstattung erfolgt vier Wochen nach Perfektwerden des gegenwärtigen Ver- 
trages nebst 4# Prozent Zinsen der Restsummen seit dem Tage der letzten, vor 
diesem Perfektwerden geschehenen Einzahlung und Zinsausgleichung. 
Artikel VI. 
Mit der Auflösung der Berliner Stadteisenbahngesellschaft tritt der zwischen 
dem Fiskus, der Deutschen Esenhobnbaugesellschafe der Berlin-Potsdam- 
Magdeburger, der Dgdeburg Halberstädter und der Berlin-Hamburger Eisen- 
bahngesellschaft unterm 15. Dezember 1873 abgeschlossene Vertrag, soweit er 
das Verhältniß der genanmten drei Eisenbahngesellschaften zu der Berliner Stadt- 
eisenbahngesellschaft betrifft, außer Kraft.
	        
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