Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Hrheigeschtt worden ist, für welche die Eisenbahngesellschaft eine Verantwortung 
nicht trifft. 
Ueber die Frage, ob derartige Verhältnisse vorliegen, entscheidet lediglich 
der Handelsminister. 
Die Konventionalstrafe ist nicht verfallen, wenn die anschließende Eisen- 
bahngesellschaft ihren Anschluß, wenn auch unter Ueberschreitung der obigen 
Frist, bis zum Zeitpunkt der Vollendung der Stadtbahn keruichsfagin herstellt. 
Die Zahlung der Konventionalstrafe entbindet die Gesellschaften nicht von 
der Verpflichtung zur Herstellung der Anschlüsse. 
Artikel X. 
Nach erfolgtem Anschluß ihrer Bahnen an die Stadtbahn sind die drei 
Eisenbahngesellschaften berechtigt, soweit es das Verkehrsbedürfniß erfordert und 
es ausführbar erscheint, eine direkte Expedition von Personen und Gepäck zwischen 
den Stationen der Stadteisenbahn einerseits und den Stationen der eigenen sowie 
der rückliegenden fremden Bahnen andererseits zu fordern. Unter denselben Vor- 
aussetzungen sind sie weiter berechtigt, zu verlangen, daß die von ihnen an- 
gebrachten, dem Personen- und Gepäckverkehr dienenden Züge von der Stadt- 
eisenbahn aufsgenommen und nebst Bedienungspersonal, welches sie jedoch selbst 
zu stellen haben, bis zur östlichen Endstation der Stadtbahn mittelst der Loko- 
motiven der Stadtbahn durchgeführt, sowie daß die übernommenen Züge mit 
Bedienungspersonal, nach Aufnahme von Personen und Gepäckstücken, durch die 
holwlien der Stadtbahn behufs fahrplanmäßiger Weiterbeförderung zurück- 
geführt werden. 
Ueber die thatsächliche Ausführbarkeit nach Maßgabe der jeweiligen Bahn- 
anlagen und über das Verkehrsbedürfniß sowohl bezüglich der Einrichtung direkter 
peditionen, als der Uebernahme und Durchführung der Züge entscheidet die 
taatsaufsichtsbehörde. . 
Bei Feststellung des Fahrplans soll als Grundsatz gelten, daß derselbe 
neben dem offentlichen Interesse demjenigen aller betheiligten Staats= und Privat- 
bahnen soweit als möglich gleichmäßig zu entsprechen hat. 
Bei der Konkurrenz gleichartiger Züge der Staats= und der Privat- 
bahnen haben jedoch die ersteren den Vorzug. Hierbei sind unter gleichartigen 
Zügen Expreß., Kurier= und Schnellzüge einerseits und gewöhnliche Personen- 
züge andererseits verstanden. Die Verschiebung des Fahrplans zu Gunsten der 
Staatsbahnzüge soll sich nur auf die betriebstechnisch erforderlichen Zugintervalle 
erstrecken. Expreß-, Kurier- und Schnellzüge haben vor den übrigen Zügen 
den Vorrang. 
Keiner der betheiligten Privatbahnen sollen hierbei für sich Vortheile und 
Erleichterungen gewährt werden, welche nicht auch der andern konkurrirenden 
Privatbahn auf deren Erfordern zugestanden werden. 
Artikel XI. 
Die Stadtbahn wird durchweg mit vier Geleisen versehen, von denen zwei 
dem durchgehenden Verkehr vor dem Lokalverkehr dienen sollen.
	        
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