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Hrheigeschtt worden ist, für welche die Eisenbahngesellschaft eine Verantwortung
nicht trifft.
Ueber die Frage, ob derartige Verhältnisse vorliegen, entscheidet lediglich
der Handelsminister.
Die Konventionalstrafe ist nicht verfallen, wenn die anschließende Eisen-
bahngesellschaft ihren Anschluß, wenn auch unter Ueberschreitung der obigen
Frist, bis zum Zeitpunkt der Vollendung der Stadtbahn keruichsfagin herstellt.
Die Zahlung der Konventionalstrafe entbindet die Gesellschaften nicht von
der Verpflichtung zur Herstellung der Anschlüsse.
Artikel X.
Nach erfolgtem Anschluß ihrer Bahnen an die Stadtbahn sind die drei
Eisenbahngesellschaften berechtigt, soweit es das Verkehrsbedürfniß erfordert und
es ausführbar erscheint, eine direkte Expedition von Personen und Gepäck zwischen
den Stationen der Stadteisenbahn einerseits und den Stationen der eigenen sowie
der rückliegenden fremden Bahnen andererseits zu fordern. Unter denselben Vor-
aussetzungen sind sie weiter berechtigt, zu verlangen, daß die von ihnen an-
gebrachten, dem Personen- und Gepäckverkehr dienenden Züge von der Stadt-
eisenbahn aufsgenommen und nebst Bedienungspersonal, welches sie jedoch selbst
zu stellen haben, bis zur östlichen Endstation der Stadtbahn mittelst der Loko-
motiven der Stadtbahn durchgeführt, sowie daß die übernommenen Züge mit
Bedienungspersonal, nach Aufnahme von Personen und Gepäckstücken, durch die
holwlien der Stadtbahn behufs fahrplanmäßiger Weiterbeförderung zurück-
geführt werden.
Ueber die thatsächliche Ausführbarkeit nach Maßgabe der jeweiligen Bahn-
anlagen und über das Verkehrsbedürfniß sowohl bezüglich der Einrichtung direkter
peditionen, als der Uebernahme und Durchführung der Züge entscheidet die
taatsaufsichtsbehörde. .
Bei Feststellung des Fahrplans soll als Grundsatz gelten, daß derselbe
neben dem offentlichen Interesse demjenigen aller betheiligten Staats= und Privat-
bahnen soweit als möglich gleichmäßig zu entsprechen hat.
Bei der Konkurrenz gleichartiger Züge der Staats= und der Privat-
bahnen haben jedoch die ersteren den Vorzug. Hierbei sind unter gleichartigen
Zügen Expreß., Kurier= und Schnellzüge einerseits und gewöhnliche Personen-
züge andererseits verstanden. Die Verschiebung des Fahrplans zu Gunsten der
Staatsbahnzüge soll sich nur auf die betriebstechnisch erforderlichen Zugintervalle
erstrecken. Expreß-, Kurier- und Schnellzüge haben vor den übrigen Zügen
den Vorrang.
Keiner der betheiligten Privatbahnen sollen hierbei für sich Vortheile und
Erleichterungen gewährt werden, welche nicht auch der andern konkurrirenden
Privatbahn auf deren Erfordern zugestanden werden.
Artikel XI.
Die Stadtbahn wird durchweg mit vier Geleisen versehen, von denen zwei
dem durchgehenden Verkehr vor dem Lokalverkehr dienen sollen.