Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Artikel XII. 
Für das Durchführen der Züge erhält die Stadtbahn keine besondere Ver- 
gütung. Das Aegquivalent für ihre Leistung liegt vielmehr in dem Transport- 
sate, welcher in dem Fahrpreise c. für die Stadtbahnstrecke mit zur Erhebung 
ommt. 
Die Festsetzung der Transportsätze auf der Stadtbahn ist Sache der Staats- 
eisenbahnverwaltung. ODie letztere behält sich insbesondere vor, neben dem 
Streckensatze auch eine Expeditionsgebühr zur Erhebung zu bringen, welche jedoch 
im Verkehr mit den anschließenden Eisenbahnen den auf die Stadtbahn ent- 
fallenden Streckensatz nicht übersteigen darf. 
Artikel XIII. 
Die Stadtbahn nimmt keinen Theil an den Kosten (Löhnung, Besoldung, 
Meilen., Uebernachtungsgeld 2c.) des Wagenbedienungspersonals der auf sie über- 
geführten und von ihr Prüchzeführen Züge der Eisenbahngesellschaften. 
Sie zahlt ferner keine Wagenmiethe für die auf ihre Strecke übergehenden 
Wagen der Eisenbahngesellschaften, sofern diese Wagen in den sogenannten 
externen (durchgehenden) Zügen laufen. 
Dagegen entrichtet die Stadtbahn für die in den sogenannten Vorortszügen 
laufenden Wagen der Eisenbahngesellschaften an die Wageneigenthümerin, soweit 
act Naturalausgleichung stattfindet, eine Wagenmiethe von 0/%133 Mark pro 
Achse und Kilometer. Sollte jedoch in Zukunft auf den Preußischen Eisen- 
bahnen eine niedrigere Wagenmiethe für Personenwagen üblich werden, so soll 
au die seitens der Stadtbahn zu zahlende Miethe entsprechend ermäßigt 
werden. 
Unter Vorortszügen werden solche Züge verstanden, welche zwischen Sta- 
tionen der Stadtbahn einerseits und den Stationen begehungsnrese Haltestellen 
der Berlin-Potsdam. Magdeburger Eisenbahn bis Potsdam resp. Wild- 
park einschließlich, 
der Berlin-Hamburger Bahn bis Nauen einschließlich und 
der Magdeburg-Halberstädter Bahn bis zu einem Orte, der von dem 
Ausgangspunkte der Stadtbahn in Charlottenburg nicht weiter 
als Nauen entfernt ist, 
andererseits verkehren. 
Artikel XIV. 
Für die etwa auf der Stadtbahn nothwendig werdende Reinigung und 
das Schmieren der Wagen ist von den Eisenkahngestllchnsien eine angemessene 
Vergütung zu entrichten. 
Artikel XV. 
Ob und unter welchen Dehingungen nach etwaiger Einrichtung eines Güter- 
verkehrs auf der Stadtbahn der Güterverkehr der Privatbahnen auf die Stadt- 
(Tr. 8571.)
	        
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