Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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bahn überzuführen ist, bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten. Nach Zu- 
lassung des Güterverkehrs der einen der drei betheiligten Eisenbahngesellschaften 
darf den übrigen die Aufnahme ihres Güterverkehrs unter den gleichen Bedin- 
gungen nicht versagt werden. 
Die Stadtbahnverwaltung wird dafür Sorge tragen, daß der Personen- 
verkehr durch den Güterverkehr nicht breinträchtigt wird. Die Personenzüge 
jeglicher Gattung haben vor den paht reia den Vorrang. 
Artikel XVI. 
Die Entrichtung einer Stempelabgabe von diesem Vertrage findet 
nicht statt. 
Berlin, den 23. Februar 1878. 
FFur die Staatsregierung. 
Weishaupt. Rötger. Dr. Frölich. 
Die Direktion der Berlin= Hamburger Eisenbahngesellschaft. 
Simon. Westyhal. 
Das Direktorium der BerlinPotsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft. 
Quassowski. Simnson. 
Das Direktorium der Magdeburg Halberstädter Eisenbahngesellschaft. 
Lent. 
  
Redigirt im Büreau bes Staats= ts-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel (unter Relchsverwaltung).
	        
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