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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
N24. —
Inhalt: Staatsvertrag zwischen Preußen und Lippe wegen Anlage einer Eisenbahn von Herford nach
Detmold, S. 267. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die
Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 273.
(Nr. 8572.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Lippe wegen Anlage einer Eisenbahn von
Herford nach Detmold. Vom 7. Juni 1878.
Sen Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine Durchlaucht
der Fürst zur Lippe, von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahnverbindungen
zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu vermehren, haben behufs einer
hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Carl Siegmund
Ursinus,
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe:
Höchstihren Regierungs. Präsidenten und Vorstand Höchstihren
Kabinets-Ministeriums Heinrich Friedrich August Eschen-
urg,
welche unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Vertrag abgeschlossen haben.
Artikel I.
Die Königlich Preußische und die Fürstlich Lippische Regierung sind über-
bingekommen, eine Eisenbahn von Herford nach Detmold zuzulassen und zu
fördern. Jede Regierung wird für Ihr Gebiet die Konzession zum Bau und
zum Betriebe dieser Bahn der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft nach Maß-
gabe dieses Vertrages ertheilen.
Artikel I.
Die. Genehmigung und Feststellung des Bauprojekts erfolgt durch die
Königlich Preußische Regierung; die Baupläne für die in das Fürstlich Lippische
Ce. Samml. 1878. (Nr. 8572.) 44
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juli 1878.