Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Artikel XVI. 
Die Fürstlich Lippische Regierung verzichtet Ihrerseits auf jeden Anspruch 
auf die Kaution, welche in Ihrem Auftrage von der Deutschen Eisenbahnbau- 
gesellschaft in Gemäßheit des Artikels I. des Staatsvertrages vom 10. Juli 1870 
ei der Preußischen General-Staatskasse in Effekten zum Nominalwerthe von 
150 000 Thalern hinterlegt und demnächst verfallen ist. 
Artikel XVII. 
Dieser Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und die 
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 7. Juni 1878. 
Carl Ursinus. August Eschenburg. 
(L. S.) (L. S.) 
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
 
	        
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