Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Artikel 1. 
Die ausgetauschten Flächen sind verzeichnet auf dem zu diesem Rezesse ge- 
hörigen Situationsplan, welcher die Bezeichnung führt: 
Plan von denjenigen Waldflächen, welche das Preußische Kloster 
Marienfließ zu Stepenitz gegen gleiche auf den Mecklenburgischen Feld- 
marken Retzow und Quaßlin im Amte Lübz belegene Waldflächen 
permutirt. ' 
In Grundlage des von Voß durch Pedet im Jahre 1874 an- 
gefertigten Planes, betreffend die gegen den Retzower Forst stoßenden 
Permutationsflächen, sowie der Zarnowschen Brouillonkarte von dem 
Quaßliner Revier de 1863/64, angefertigt im Jahre 1875 durch O. Voß, 
Distriktsingenieur, 
und die Lage der von dem Austausch ergriffenen Flächen, und zwar nach oben 
und links seitwärts derjenigen bei der Verschiebung der Grenzen zwischen den 
Feldmarken Retzow und Stepenitz in Numeris 1 bis 16 und nach unten der- 
senigen bei der Verschiebung der Grenze zwischen den Feldmarken Stepenitz und 
Quaßlin in Numeris 1 bis 28 darstellt. 
Es wird entsprechend dem privatrechtlich erfolgten Flächenaustausch die 
Landesgrenze zwischen dem Königlich Preußischen Staatsgebiet und dem Groß- 
herzoglich Mecklenburg= Schwerinschen Staatsgebiet dahin verändert, daß die 
Seitens der Großherzoglich Mecklenburg= Schwerinschen Domanialverwaltung an 
die Verwaltung des Stifts Marienfließ an der Stepenitz abgetretenen Flächen, 
nämlich: 
die auf dem Situationsplan nach unten bei Zeichnung der Grenzen von 
Erbpachthof Quaßlin und Kloster Stepenitz in Numeris 1 bis 28 an- 
gegebenen Flächen 
und 
von den auf dem Situationsplan nach oben bei Zeichnung der Grenzen 
von Retzower Forst und Kloster Marienfließ zu Stepenitz dargestellten 
Gebieten das mit Nr. 5 bezeichnete Gebiet 
in das Königlich Preußische Staatsgebiet fallen, die Seitens der Verwaltung des 
Stifts Marienfließ an der Stepenitz an die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche 
Domanialverwaltung abgetretenen Gebietstheile, nämlich 
von den auf dem Situationsplane bei Zeichnung der Grenzen von 
Retzower Forst und Kloster Marienfließ zu Stepenitz aufgeführten 
Flächen diejenigen nach links, welche mit Numeris 1 bis 4 gewichme 
sind, und von denjenigen nach oben die mit Numeris 6 bis 16 bezeich- 
neten Flächen 
dem Großherzoglich Mecklenburg. Schwerinschen Staatsgebiet einverleibt werden 
und die künftige Landesgrenze derartig verläuft, wie sie von den beiderseitigen 
Bevollmächtigten in einer an Ort und Stelle unter Zuziehung von Anliegern 
„am 24. August 1876 aufgenommenen Verhandlung, welche unter Anlage A 
diesem Rezesse in beglaubigter Abschrift anliegt, beschrieben worden ist. 
(Tr. 8576.) 4
	        
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