Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Artikel 2. 
Ein besonderer Akt der Uebergabe der gegenseitig abgetretenen Landeshoheit 
wird nicht erforderlich, vielmehr soll mit geschezener Genepeugune dieses Rezesses 
Seitens der beiden Regierungen der gegenseitige Uebergang der landeshoheitlichen 
Rechte als vollendet angenommen werden. 
Artikel 3. 
Gegenwärtiger Rezeß soll den beiderseitigen Regierungen zur Genehmigung 
vorgelegt werden. 
Zur Urkunde dessen haben beide Bevollmächtigte diesen Rezeß in doppelter 
Ausfertigung unter Beifügung der Anlagen zu jedem Exemplar unterzeichnet 
und untersiegelt. 
So geschehen zu Lübz, den 25. Oktober 1876. 
(L. S.) W. Jarneckow, 
Amtshauptmann. 
So geschehen zu Meyenburg, den 30. Oktober 1876. 
(L. S.) v. Rohr-Wahlen-Jürgaß, 
Stiftsvorsteher.
	        
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