Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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die künstige Landesgrenze, und verläuft die künftige Landesgrenze genau auf der 
Borte dieses Grabens gegen die Krempendorfer Bauertannen, mecche mit Grenz- 
steinen bemerkmalt ist. 
Anlangend die neue Grenze zwischen Mecklenburgischem Domanialforst und 
Gebiet des Stifts, von den Krempendorfer Bauertannen ab in gerader Linie bis 
zu dem Punkt, wo der bisherige Retzower Domanialforst mit dem Stepenitzer 
Gebiet, zwischen Numeris 5 und 6 der zum Vertrage gehörigen Karte zusam- 
menstößt, so ist dieser in gerader Linie verlaufende Grenzug, welcher die kunftige 
Landesgrenze bilden soll, durch in die Erde gelassene Grenzsteine bemerkmalt 
und wollen demnächst die Stiftsverwaltung und die Domanialverwaltung auf 
dieser Grenze eine Schneise anlegen, zu welcher beide Theile gleich viel Terrain 
hergeben wollen; die künftige Landesgrenze soll aber in dem Wege verlaufen, 
wie die schon jetzt vorhandenen Grenzsteine ausweisen. 
Es erübrigt noch die Festsetzung der künftigen Landesgrenze zwischen den 
von Stepenitz an den Domanialforst abgetretenen Tannen in Numeris 6, 9, 10, 
14, 15 der zum Vertrage gehörigen Karte und den dem Stift Stepenitz ver- 
bleibenden Tannen. - 
Auch hier ist die durch den Austauschvertrag festgesetzte neue Grenze durch 
in die Erde gelassene Steine bezeichnet, welchen entsprechend die künftige Landes- 
grenze verlaufen soll. Auch auf diesem Grenzstrich wollen die Domanial-Forst- 
verwaltung und die Stistsverwaltung eine Schneise längs, soweit solche dort noch 
nicht vorhanden ist, anlegen, wozu beide Theile gleiches Terrain hergeben wollen, 
und sollen, auch wenn die Schneise hergestellt sein wird, die gesetzten Grenzsteine 
die Landesgrenze bilden. 
Uebrigens ist zu bemerken, daß bei der ganzen heutigen Verhandlung ein 
Exemplar der zum Vertrag zwischen dem Vorsteher des Stifts und der Amts- 
und Forstbehörde, betreffend Umtausch von Waldflächen und Ablösung von 
Siftsgefallen gehörigen Karte zur Hand gewesen ist. 
nwesende haben sich nach vollendeter Besichtigung nach dem Forsthause 
des Stifts Marienfließ an der Stepenitz begeben, wo an geschehene Einladung 
noch vorgefunden wurden: 
der Schulze Carl Massow 
und 
der Bauer und Schöffe Köhler von Krempendorf. 
Seitens des Stiftssekretärs Ernst ist mitgetheilt, daß die bei der heute 
besichtigten Grenze betheiligten Krempendorfer Grundbesitzer unter dem Nachtheil 
hierher vorgeladen seien, daß die ausbleibenden Grundbesitzer als einverstanden 
mit der geschehenen Grenzbemerkmalung angenommen werden sollten. 
Der Schulze Massow und der Schöffe Köhler haben sich von der Rich- 
tigkeit der Grenze der Krempendorfer Bauertannen, wie solche jetzt durch Grenz- 
steine auf der Borte des auf Gebiet des Mecklenburgischen Forstes gezogenen 
Grabens bemerkmalt ist, einverstanden erklärt. 
Die obige Verhandlung ist verlesen, worauf der Erbpächter Frick von Hof 
Quaßlin, der Schulze Malchow von Wahlsdorf für sich und den Büdner 
CXr. 8576.)
	        
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