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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 31.—
Juhalt: Allerhöchste Erlasse, betreffend die Wiederübernahme der Regierungsgeschäfte durch Seine Majestät
ben Kaiser und König, S. uls und 316. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April
1872 durch die Regierungs= Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 317.
(r. 8580.) Allerhöchste Erlasse vom 5. Dezember 1878, betreffend die Wiederübernahme
der Regierungsgeschäfte durch Seine Majestät den Kaiser und König.
N durch Gottes gnädige Hülfe Meine Gesundheit wiederhergestellt und
damit die Behinderung fortgefallen ist, für deren Dauer Ich durch Meine Order
vom 4. Juni d. J. Eurer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit und Liebden Meine
Vertretung in der oberen Leitung der Regierungsgeschäfte übertragen habe, will
Ich diese Geschäfte mit dem heutigen Tage wieder Selbst übernehmen. Dem
Leichskanzler und dem Staatsministerium habe Ich diesen Erlaß zur amtlichen
Veröffentlichung zugehen lassen.
Berlin, den 5. Dezember 1878.
Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal.
v. Bülow. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Maybach. Hobrecht.
An
des Kronprinzen des Deutschen Reichs und von Preußen
Kaiserliche und Königliche Hoheit und Liebden.
Ges. Samml. 1878. (Nr. 8580.) 53
Ausgegeben zu Berlin den 6. Dezember 1878.