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Artikel III.
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll in Uebereinstimmung
mit den anschließenden Bahnen überall gleichmäßig 1,435 m im Lichten der
Schienen betragen, auch der Bau und das gesammte Betriebsmaterial so ein-
gerichtet werden, daß die Transportmittel ungehindert nach allen Seiten über-
gehen können.
Artikel IV.
Die eisenbahntechnische Kontrole der Bauausführung und der Unterhaltung,
sowie die Kontrole des Betriebes der Bahn wird die Königlich Preußische Re-
gierung durch Ihre Organe auch im Anhaltischen Staatsgebiete im Auftrage
er Herzoglich Anhaltischen Regierung ausüben lassen.
Artikel V.
Die Gesellschaft soll verpflichtet sein, jederzeit auf Aufforderung der Königlich
Preußischen Regierung ein zweites Geleise herzustellen und zu betreiben.
Artikel VI.
Für den Fall, daß der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen
Grundstücke durch gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen
ist, wird jede der Hohen Regierungen für Ihr Gebiet der Gesellschaft das Expro-
priationsrecht verleihen.
Artikel VII.
Da das Domizil und der Sitz der Centralverwaltung der Magdeburg-
Halberstädter Eisenbahngesellschaft im Königreich Preußen belegen ist, soll das
gesetzliche und statutarische Aufsichtsrecht des Staates in Bezug auf alle Maß-
nahmen, welche die Vethältniss der Gesellschaft als solcher und die Verwaltung
und den Betrieb ihres Unternehmens im Allgemeinen — z. B. die Abänderung
der Gesellschaftsstatuten, die Erweiterung des Unternehmens, die Emission von
Prioritäts-Obligationen, die Dotirung des Reserve= und Erneuerungsfonds, den
Erlaß der zur Ausführung der für die Eisenbahnen Deutschlands seitens des
Reichs arlaffenen Reglements 2c., insbesondere des Betriebs= und Bahrpollze=
Reglements erforderlichen Bestimmungen — betreffen, lediglich von der Königlich
Preußischen Regierung ausgeübt werden.
Inmgleichen soll die Festsetzung der Fabrpläne und die Genehmigung der
Transportpreise auch für die auf Herzoglich Anhaltischem Gebiete belegene Bahn-
strecke lediglich der Königlich Preußischen Regierung zustehen.
Artikel VIII.
Die mit der Ausübung der Bahnpolizei nach Maßgabe des Bahnpolizei-
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands betrauten, in den verschiedenen
Staatsgebieten stationirten Beamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung
bei den kompetenten Behörden des betreffenden Staates zu verpflichten.
Artikel IX.
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen
Staates angestellt werden, sind den Gesetzen dieses Staates unterworfen, scheiden
aber dorch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathslandes nicht aus.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die auf der Strecke Blumenberg-Staßfurt
von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten) mit