Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Artikel  III.

Die  Spurweite  der  zu  erbauenden  Eisenbahn  soll  in  Uebereinstimmung
mit  den  anschließenden  Bahnen  überall  gleichmäßig  1,435  m  im  Lichten  der
Schienen  betragen,  auch  der  Bau  und  das  gesammte  Betriebsmaterial  so  eingerichtet
  werden,  daß  die  Transportmittel  ungehindert  nach  allen  Seiten  übergehen
  können.

Artikel  IV.

Die  eisenbahntechnische  Kontrole  der  Bauausführung  und  der  Unterhaltung,
sowie  die  Kontrole  des  Betriebes  der  Bahn  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung
  durch  Ihre  Organe  auch  im  Anhaltischen  Staatsgebiete  im  Auftrage

er  Herzoglich  Anhaltischen  Regierung  ausüben  lassen.
Artikel  V.

Die  Gesellschaft  soll  verpflichtet  sein,  jederzeit  auf  Aufforderung  der  Königlich

Preußischen  Regierung  ein  zweites  Geleise  herzustellen  und  zu  betreiben.
Artikel  VI.

Für  den  Fall,  daß  der  Erwerb  der  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen
Grundstücke  durch  gütliche  Vereinbarung  unter  den  Betheiligten  nicht  zu  erreichen
ist,  wird  jede  der  Hohen  Regierungen  für  Ihr  Gebiet  der  Gesellschaft  das  Expropriationsrecht
  verleihen.

Artikel  VII.

Da  das  Domizil  und  der  Sitz  der  Centralverwaltung  der  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahngesellschaft  im  Königreich  Preußen  belegen  ist,  soll  das
gesetzliche  und  statutarische  Aufsichtsrecht  des  Staates  in  Bezug  auf  alle  Maßnahmen,
  welche  die  Vethältniss  der  Gesellschaft  als  solcher  und  die  Verwaltung
und  den  Betrieb  ihres  Unternehmens  im  Allgemeinen  —  z.  B.  die  Abänderung
der  Gesellschaftsstatuten,  die  Erweiterung  des  Unternehmens,  die  Emission  von
Prioritäts-Obligationen,  die  Dotirung  des  Reserve=  und  Erneuerungsfonds,  den
Erlaß  der  zur  Ausführung  der  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  seitens  des
Reichs  arlaffenen  Reglements  2c.,  insbesondere  des  Betriebs=  und  Bahrpollze=Reglements
  erforderlichen  Bestimmungen  —  betreffen,  lediglich  von  der  Königlich
Preußischen  Regierung  ausgeübt  werden.

Inmgleichen  soll  die  Festsetzung  der  Fabrpläne  und  die  Genehmigung  der
Transportpreise  auch  für  die  auf  Herzoglich  Anhaltischem  Gebiete  belegene  Bahnstrecke
  lediglich  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zustehen.

Artikel  VIII.

Die  mit  der  Ausübung  der  Bahnpolizei  nach  Maßgabe  des  Bahnpolizei-Reglements
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  betrauten,  in  den  verschiedenen
Staatsgebieten  stationirten  Beamten  sind  auf  Präsentation  der  Bahnverwaltung
bei  den  kompetenten  Behörden  des  betreffenden  Staates  zu  verpflichten.

Artikel  IX.

Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen
Staates  angestellt  werden,  sind  den  Gesetzen  dieses  Staates  unterworfen,  scheiden
aber  dorch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres  Heimathslandes  nicht  aus.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  auf  der  Strecke  Blumenberg-Staßfurt
von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,  Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten)  mit