Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

426  Kredit.  $  85.

Die  Sparkassen  sind  größtenteils  von  Gemeinden,  seltener
von  Vereinen  errichtet;  beide  Arten  bedürfen  einer  Bestätigung
durch  die  Staatsregierung  und  sind  einer  staatlichen  Aufsicht  unterworfen?®.
  Es  kommen  jedoch  Sparkassen  auch  als  Institute  der
größeren  Kommunalverbände®!  und  selbst  als  staatliche

Anstalten  ?2?  vor.

 

*0  Preuß.  Regl,,  Binrichtungen  des  Sparkassenwesens  betr.,  vom  12,  Dez,
1838.  Kab.-Ordre  vom  26.  Juli  1841.  Zust.G.  vom  1.  Aug.  1883  88  52,  53,
Bayr.  Pol.Str.G.B.  $  140.  Bad.  G.,  die  Rechtsverhältnisse  der  mit  (Gemeinde.
bürgschaft  versehenen  Sparkassen  betr.,  vom  9.  April  1880.  —  Auch  einzelne
Privatpersonen  können  Sparkassen  errichten;  diese  haben  den  Charakter  ge.
werblicher  Unternehmungen  und  unterliegen  lediglich  den  Vorschriften  der

Gewerbeordnung.  .

21  Z.  B.  die  Sparkasse  des  kommunalstädtischen  Verbandes  des  Regierungs.
bezirkes  Wiesbaden  (G.,  betr.  die  Landesbank  in  Wiesbaden,  vom  25.  Dez.  1869
83  22—30),  die  Spar-  und  Leihkasse  für  die  hohenzollernschen  Lande  (Stat.  vom

18.  Juni  1888.  V.V,  vom  193.  Nov.  1882,  10.  Aug.  1888)  außerdem  zahlreiche

Kreis-  und  Amtssparkassen.

22  Z.  B.  die  lippische  Landessparkasse  (Stat.  vom  1.  Aug:  1892),  die  Sparkassen
  in  Reuß  j.  T-  (G.G.  vom  22.  Dez.  1883,  25.  Febr.  1884,  1.  Sept.  1886,
27.  Juli  1889,  2.  Mai  1890),  die  braunschweigische  Sparkasse  (G.  vom  10.  Juni  1892),
Auch  die  württembergische  Sparkasse  erstreckt  ihre  Tätigkeit  auf  das  ganze
Land;  sie  ist  eine  vom  Königshause  ausgegangene  und  unter  dessen  Protektion

stehende  Stiftung  (Bek.  vom  31.  Mai  1875,  Stat.  vom  24.  Febr.  1885).