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Die Sparkassen sind größtenteils von Gemeinden, seltener
von Vereinen errichtet; beide Arten bedürfen einer Bestätigung
durch die Staatsregierung und sind einer staatlichen Aufsicht unterworfen?®.
Es kommen jedoch Sparkassen auch als Institute der
größeren Kommunalverbände®! und selbst als staatliche
Anstalten ?2? vor.
*0 Preuß. Regl,, Binrichtungen des Sparkassenwesens betr., vom 12, Dez,
1838. Kab.-Ordre vom 26. Juli 1841. Zust.G. vom 1. Aug. 1883 88 52, 53,
Bayr. Pol.Str.G.B. $ 140. Bad. G., die Rechtsverhältnisse der mit (Gemeinde.
bürgschaft versehenen Sparkassen betr., vom 9. April 1880. — Auch einzelne
Privatpersonen können Sparkassen errichten; diese haben den Charakter ge.
werblicher Unternehmungen und unterliegen lediglich den Vorschriften der
Gewerbeordnung. .
21 Z. B. die Sparkasse des kommunalstädtischen Verbandes des Regierungs.
bezirkes Wiesbaden (G., betr. die Landesbank in Wiesbaden, vom 25. Dez. 1869
83 22—30), die Spar- und Leihkasse für die hohenzollernschen Lande (Stat. vom
18. Juni 1888. V.V, vom 193. Nov. 1882, 10. Aug. 1888) außerdem zahlreiche
Kreis- und Amtssparkassen.
22 Z. B. die lippische Landessparkasse (Stat. vom 1. Aug: 1892), die Sparkassen
in Reuß j. T- (G.G. vom 22. Dez. 1883, 25. Febr. 1884, 1. Sept. 1886,
27. Juli 1889, 2. Mai 1890), die braunschweigische Sparkasse (G. vom 10. Juni 1892),
Auch die württembergische Sparkasse erstreckt ihre Tätigkeit auf das ganze
Land; sie ist eine vom Königshause ausgegangene und unter dessen Protektion
stehende Stiftung (Bek. vom 31. Mai 1875, Stat. vom 24. Febr. 1885).