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Schlachtvieh- und Fleischbeschau
in der gesundheitspolizeilichen Ueberwachung des
Fleischverkehrs, indem in den behördlichen Verordnungen
eine gewisse Gleichgültigkeit gegen die
mit dem Fleischgenuß verbundenen Gefahren
hervortrat und infolgedessen eine Anzahl von
Schlachthäusern [J| eingingen. Die in Norddeutschland
in schreckenerregender Weise auftretenden
Massenerkrankungen von Menschen an
Trichinen sowie die Feststellung des Zusammenhanges
der Schweinefinnen mit der Bandwurmerkrankung
des Menschen lenkten aber bald wieder
die Aufmerksamkeit der Behörden auf die Regelung
des Verkehrs mit Fleisch, wie die Verordnungen
in Württemberg (1860), Bayern (1862),
Baden (1865) und Preußen (1868) zeigen.
2. Gesetzliche Grundlagen.
. Die vor dem Erlaß des SFG für den Verkehr
mit Fleisch in Betracht kommenden reichsgesetzlichen
Bestimmungen waren als Grundlage
für die Regelung der SF nicht ausreichend. Das
Nahrungsmittelgesetz (/| v. 14. 5. 79 und der
5367 Nr. 7 St GB stellen zwar das Inverkehrbringen
von verdorbenem Fleisch unter
Strafe, sie bieten aber keine Handhabe, amtliche
Untersuchungen des Fleisches vor dem
Inverkehrbringen vornehmen zu lassen. Allerdings
war dies in einer Reihe von Bundesstaaten
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften möglich;
diese hatten aber den Mangel, daß sie in wesentlichen
Punkten voneinander abwichen und sogar
innerhalb einzelner Staaten, in denen die SF
durch Verordnungen der Provinzial-= und Bezirksregierungen
oder gar durch einzelne Gemeinden
geregelt war, große Verschiedenheit zeigte. Diese
Mannigfaltigkeit in der Regelung der SF durch
landesrechtliche Vorschriften führte namentlich
insofern zu mißlichen Zuständen, als Fleisch von
nicht einwandfreier Beschaffenheit nach Orten
wanderte, in denen eine SF nicht bestand oder
ungenügend gehandhabt wurde. Eine weitere
Folge war, daß Fleischverarbeitungsbetriebe entstanden,
die mit ihren Erzeugnissen eine Gefahr
für das gesamte Reichsgebiet darstellten. Eine
Lücke der Reichsgesetzgebung bestand auch darin,
daß diese keine genügende Kontrolle des aus dem
Ausland eingehenden Fleisches ermöglichte.
II. Durch das SFG (RBl 547) und die
gleichzeitig dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen
des Bf.ist die Regelung der SF im
Deutschen Reiche auf eine einheitliche
Grundlage gestellt worden. "
Nach der im §5 22 erteilten Ermächtigung zum
Erlaß von Prüfungsvorschriften für Fleischbeschauer
und von Ausführungsvorschriften für die
Inlandsfleischbeschau sowie die Untersuchung des
in das Zollinland eingehenden Fleisches hat der
Bundesrat Ausführungsbestimmungen
gleichzeitig mit dem SFG bekannt gegeben.
Die wichtigsten Vorschriften des Gesetzes sind:
1. Alle zum Genuß für Menschen bestimmte
Schlachttiere, zu denen Rindvieh, Schweine,
Schafe, Ziegen, Pferde und auch Hunde gehören,
sind vor und nach der Schlachtung eineramtlichen
Untersuchung zu unterziehen; nur bei Notschlachtungen,
d. h. wenn die Schlachtung so
schnell vorgenommen werden muß, daß eine
vorherige Untersuchung durch den Fleischbeschauer
nicht mehr vorgenommen werden kann, darf
letztere unterbleiben (§ 1). Der # 2 stellt eine er-
hebliche Einschränkung des #& 1 dar, indem lbei
Schlachttieren, die im eigenen Haushalte des
Besitzers verwendet werden sollen, die Untersuchung
vor, gegebenenfalls auch nach der Schlachtung
nicht vorgenommen zu werden braucht, wenn
sich vor, bezw. bei der Schlachtung keine Merkmale
einer die Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließenden
Erkrankung zeigen. Die im F 4 gegebene
Begriffsbestimmung für „Fleisch“ ist insofern bemerkenswert,
als auch die aus den Schlachttieren
hergestellten Fette und Würste als Fleisch im
Sinne des SFG gelten. Die Landesbehörden sind
gehalten, zur Vornahme der Untersuchungen
chaubezirke zu bilden und für jeden Bezirk
mindestens einen Beschauer sowie einen Stellvertreter
zu bestellen (5 5). Das von dem Beschauer
untersuchte Fleisch ist entweder für tauglich
(6# 7 und 8) oder für untauglich (§ 9) oder für
bedingt tauglich (5 10) zu erklären. Im Falle
des §& 9 ist das Fleisch von dem Beschauer zunächst
zu beschlagnahmen und dann von der PolBehörde
in unschädlicher Weise zu beseitigen, so daß eine
Verwendung zu Genußzwecken nicht möglich ist.
Das bedingt taugliche Fleisch wird erst dann zum
Verkehr zugelassen, wenn es unter den von der
Pol Behörde angeordneten Sicherheitsmaßregeln
zum menschlichen Genusse brauchbar gemacht
worden ist.
2. Die Ein fuhr [J] von Fleisch aus dem
Auslande ist durch § 12 geregelt; nur solches
Fleisch darf eingeführt werden, dessen Unschädlichkeit
für die menschliche Gesundheit sich in zuverlässiger
Weise bei der Einfuhr nachweisen läßt.
Es ist daher z. B. vorgeschrieben, daß das Fleisch
in ganzen Tierkörpern, die bei den größeren
Schlachttieren in Hälften zerlegt sein können, vorliegen
muß. Die Einfuhr von Büchsenfleisch, von
Würsten und anderem zerkleinertem Fleisch ist
wegen der Undurchführbarkeit einer zuverlässigen
Feststellung ihrer Tauglichkeit verboten. Die Untersuchung
des einge führten Fleisches wird unter
Mitwirkung der Zollbehörden ausgeführt (5 13).
3. Der Vertrieb von Pferdefleisch ist
Fleischhändlern, Speisewirten u. dgl. nur mit
Genehmigung der PolBehörde gestattet; in den
Geschäftsräumen dieser Personen muß indessen
durch deutlichen Anschlag erkennbar gemacht werden,
daß Pferdefleisch zum Vertrieb oder zur
Verwendung kommt (7 18).
4. Bei der gewerbsmäßigen Zubereitung von
Fleisch dürfen Stoffe oder Verfahren, die ihm
eine gesundheitsschädliche Beschaffenheit
zu erteilen vermögen, nicht angewendet werden
(5 21); ebenso ist es verboten, derartig zubereitetes
Fleisch aus dem Auslande einzuführen.
III. Mit dem S ist eine erschöpfende Regelung
der SF nicht beabsichtigt; das Gesetz stellt
vielmehr nur die Mindestforderungen
auf, denen überall im Reiche nachzukommen ist.
Demgemäß ist es nach 5 24 den Landesregierungen
vorbehalten, strengere Vorschriften zu erlassen,
soweit dazu ein Bedürfnis vorliegt. Es ist ihnen
z. B. die Möglichkeit gegeben, die Bestimmungen
über die Trichinenschau zu verschärfen, dem Verkauf
von seltener zur Schlachtung kommenden
Tieren (z. B. Pferden, Eseln, Maultieren, Hunden)
weitere Beschränkungen, als im &5 18 vorgesehen
ist, aufzuerlegen sowie anzuordnen, daß
minderwertiges und bedingt taugliches Fleisch au