Metadata : Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

 

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Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau

 

in  der  gesundheitspolizeilichen  Ueberwachung  des
Fleischverkehrs,  indem  in  den  behördlichen  Verordnungen
  eine  gewisse  Gleichgültigkeit  gegen  die
mit  dem  Fleischgenuß  verbundenen  Gefahren
hervortrat  und  infolgedessen  eine  Anzahl  von
Schlachthäusern  [J|  eingingen.  Die  in  Norddeutschland
  in  schreckenerregender  Weise  auftretenden
  Massenerkrankungen  von  Menschen  an
Trichinen  sowie  die  Feststellung  des  Zusammenhanges
  der  Schweinefinnen  mit  der  Bandwurmerkrankung
  des  Menschen  lenkten  aber  bald  wieder
die  Aufmerksamkeit  der  Behörden  auf  die  Regelung
  des  Verkehrs  mit  Fleisch,  wie  die  Verordnungen
  in  Württemberg  (1860),  Bayern  (1862),
Baden  (1865)  und  Preußen  (1868)  zeigen.

2.  Gesetzliche  Grundlagen.

.  Die  vor  dem  Erlaß  des  SFG  für  den  Verkehr
  mit  Fleisch  in  Betracht  kommenden  reichsgesetzlichen
  Bestimmungen  waren  als  Grundlage
für  die  Regelung  der  SF  nicht  ausreichend.  Das
Nahrungsmittelgesetz  (/|  v.  14.  5.  79  und  der
5367  Nr.  7  St  GB  stellen  zwar  das  Inverkehrbringen
  von  verdorbenem  Fleisch  unter
  Strafe,  sie  bieten  aber  keine  Handhabe,  amtliche
  Untersuchungen  des  Fleisches  vor  dem
Inverkehrbringen  vornehmen  zu  lassen.  Allerdings
  war  dies  in  einer  Reihe  von  Bundesstaaten
auf  Grund  landesrechtlicher  Vorschriften  möglich;
diese  hatten  aber  den  Mangel,  daß  sie  in  wesentlichen
  Punkten  voneinander  abwichen  und  sogar
innerhalb  einzelner  Staaten,  in  denen  die  SF
durch  Verordnungen  der  Provinzial-=  und  Bezirksregierungen
  oder  gar  durch  einzelne  Gemeinden
geregelt  war,  große  Verschiedenheit  zeigte.  Diese
Mannigfaltigkeit  in  der  Regelung  der  SF  durch
landesrechtliche  Vorschriften  führte  namentlich
insofern  zu  mißlichen  Zuständen,  als  Fleisch  von
nicht  einwandfreier  Beschaffenheit  nach  Orten
wanderte,  in  denen  eine  SF  nicht  bestand  oder
ungenügend  gehandhabt  wurde.  Eine  weitere
Folge  war,  daß  Fleischverarbeitungsbetriebe  entstanden,
  die  mit  ihren  Erzeugnissen  eine  Gefahr
für  das  gesamte  Reichsgebiet  darstellten.  Eine
Lücke  der  Reichsgesetzgebung  bestand  auch  darin,
daß  diese  keine  genügende  Kontrolle  des  aus  dem
Ausland  eingehenden  Fleisches  ermöglichte.

II.  Durch  das  SFG  (RBl  547)  und  die
gleichzeitig  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  des  Bf.ist  die  Regelung  der  SF  im
Deutschen  Reiche  auf  eine  einheitliche
Grundlage  gestellt  worden.  "

Nach  der  im  §5  22  erteilten  Ermächtigung  zum
Erlaß  von  Prüfungsvorschriften  für  Fleischbeschauer
  und  von  Ausführungsvorschriften  für  die
Inlandsfleischbeschau  sowie  die  Untersuchung  des
in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches  hat  der
Bundesrat  Ausführungsbestimmungen
  gleichzeitig  mit  dem  SFG  bekannt  gegeben.

Die  wichtigsten  Vorschriften  des  Gesetzes  sind:

1.  Alle  zum  Genuß  für  Menschen  bestimmte
Schlachttiere,  zu  denen  Rindvieh,  Schweine,
Schafe,  Ziegen,  Pferde  und  auch  Hunde  gehören,
sind  vor  und  nach  der  Schlachtung  eineramtlichen
Untersuchung  zu  unterziehen;  nur  bei  Notschlachtungen,
  d.  h.  wenn  die  Schlachtung  so
schnell  vorgenommen  werden  muß,  daß  eine
vorherige  Untersuchung  durch  den  Fleischbeschauer
nicht  mehr  vorgenommen  werden  kann,  darf

 

 

letztere  unterbleiben  (§  1).  Der  #  2  stellt  eine  er- 



hebliche  Einschränkung  des  #&  1  dar,  indem  lbei
Schlachttieren,  die  im  eigenen  Haushalte  des
Besitzers  verwendet  werden  sollen,  die  Untersuchung
  vor,  gegebenenfalls  auch  nach  der  Schlachtung
  nicht  vorgenommen  zu  werden  braucht,  wenn
sich  vor,  bezw.  bei  der  Schlachtung  keine  Merkmale
einer  die  Genußtauglichkeit  des  Fleisches  ausschließenden
  Erkrankung  zeigen.  Die  im  F  4  gegebene
Begriffsbestimmung  für  „Fleisch“  ist  insofern  bemerkenswert,
  als  auch  die  aus  den  Schlachttieren
hergestellten  Fette  und  Würste  als  Fleisch  im
Sinne  des  SFG  gelten.  Die  Landesbehörden  sind
gehalten,  zur  Vornahme  der  Untersuchungen

chaubezirke  zu  bilden  und  für  jeden  Bezirk
mindestens  einen  Beschauer  sowie  einen  Stellvertreter
  zu  bestellen  (5  5).  Das  von  dem  Beschauer
  untersuchte  Fleisch  ist  entweder  für  tauglich
  (6#  7  und  8)  oder  für  untauglich  (§  9)  oder  für
bedingt  tauglich  (5  10)  zu  erklären.  Im  Falle
des  §&  9  ist  das  Fleisch  von  dem  Beschauer  zunächst
zu  beschlagnahmen  und  dann  von  der  PolBehörde
in  unschädlicher  Weise  zu  beseitigen,  so  daß  eine
Verwendung  zu  Genußzwecken  nicht  möglich  ist.
Das  bedingt  taugliche  Fleisch  wird  erst  dann  zum
Verkehr  zugelassen,  wenn  es  unter  den  von  der
Pol  Behörde  angeordneten  Sicherheitsmaßregeln
zum  menschlichen  Genusse  brauchbar  gemacht
worden  ist.

2.  Die  Ein  fuhr  [J]  von  Fleisch  aus  dem
Auslande  ist  durch  §  12  geregelt;  nur  solches
Fleisch  darf  eingeführt  werden,  dessen  Unschädlichkeit
  für  die  menschliche  Gesundheit  sich  in  zuverlässiger
  Weise  bei  der  Einfuhr  nachweisen  läßt.

Es  ist  daher  z.  B.  vorgeschrieben,  daß  das  Fleisch

in  ganzen  Tierkörpern,  die  bei  den  größeren
Schlachttieren  in  Hälften  zerlegt  sein  können,  vorliegen
  muß.  Die  Einfuhr  von  Büchsenfleisch,  von
Würsten  und  anderem  zerkleinertem  Fleisch  ist
wegen  der  Undurchführbarkeit  einer  zuverlässigen
Feststellung  ihrer  Tauglichkeit  verboten.  Die  Untersuchung
  des  einge  führten  Fleisches  wird  unter
Mitwirkung  der  Zollbehörden  ausgeführt  (5  13).

3.  Der  Vertrieb  von  Pferdefleisch  ist
Fleischhändlern,  Speisewirten  u.  dgl.  nur  mit
Genehmigung  der  PolBehörde  gestattet;  in  den
Geschäftsräumen  dieser  Personen  muß  indessen
durch  deutlichen  Anschlag  erkennbar  gemacht  werden,
  daß  Pferdefleisch  zum  Vertrieb  oder  zur
Verwendung  kommt  (7  18).

4.  Bei  der  gewerbsmäßigen  Zubereitung  von
Fleisch  dürfen  Stoffe  oder  Verfahren,  die  ihm
eine  gesundheitsschädliche  Beschaffenheit
zu  erteilen  vermögen,  nicht  angewendet  werden
(5  21);  ebenso  ist  es  verboten,  derartig  zubereitetes
  Fleisch  aus  dem  Auslande  einzuführen.

III.  Mit  dem  S  ist  eine  erschöpfende  Regelung
  der  SF  nicht  beabsichtigt;  das  Gesetz  stellt
vielmehr  nur  die  Mindestforderungen
auf,  denen  überall  im  Reiche  nachzukommen  ist.
Demgemäß  ist  es  nach  5  24  den  Landesregierungen
vorbehalten,  strengere  Vorschriften  zu  erlassen,
soweit  dazu  ein  Bedürfnis  vorliegt.  Es  ist  ihnen
z.  B.  die  Möglichkeit  gegeben,  die  Bestimmungen
über  die  Trichinenschau  zu  verschärfen,  dem  Verkauf
  von  seltener  zur  Schlachtung  kommenden
Tieren  (z.  B.  Pferden,  Eseln,  Maultieren,  Hunden)
  weitere  Beschränkungen,  als  im  &5  18  vorgesehen
  ist,  aufzuerlegen  sowie  anzuordnen,  daß
minderwertiges  und  bedingt  taugliches  Fleisch  au