IV Inbalt.
Fünftes Kapitel.
Die Grundformen des politischen Gemelnwesens und Ihre
technischen Bezeichnungen. S. 43—48.
Die vier Stufen. S. 48, 44. — Die erste Stufe der Gemeinde.
S. 44,45. — Die zweite Stufe der Hundertschaft. S. 45. —
Die dritte Stufe des Gaus. S. 45, 46. — Die vierte Stufe
des Stammverbandes. S. 47, 48.
Sechstes Kapitel.
Gemeinde, Hundertschaft, Gau. S. 49—55.
Die Gemeinde. S. 49-52. — Die Hundertschaft. S. 52. — Der
Gau. S. 53—5b.
Siebentes Kapitel.
Der Stammverband. S. 66—64.
Gemeinschaftliche Angelegenheiten. 8. 56, 57. — Fürstenrat und
Landesgemeinde. 8. 57. — Grössere und kleinere Angelegenheiten.
S. 57, 58. — Zusammentritt der Landesgemeinde.
S. 59, 60. — Die Verhandlung. 8. 60, 61. — Die Souveränität
der Landesgemeinde,. S. 61. — Die höchste obrigkeitliche
Gewalt. 8. 61, 62. — Das Stammfürstentum. Die
Stammfürsten der Gauverfassung. S. 62—64. — Das Stammkönigtum.
Der Stammkönig der Stammverfassung. 8. 64.
Achtes Kapitel.
Prinzipes und Reges. S. 65—71.
Engere und weitere Bedeutung. S. 65— 67. — Monarchischer
Charakter des Gemeinwesens. S. 67—69. — Wahl und Erbrecht.
S. 69—71.
Neuntes Kapitel.
Sonderverfassungen. S. 72—75.
Ein Gau, Ein Stamm. S. 72. — Fürsten und Senat. 9. 72, 73. —
Ablösung vom Stamm. 8. 73. — Teilung des Stammes. $. 78,
74. — Bund und Reich. 8. 74, 75.
Zehntes Kapitel.
Aufbau, Charakter und relatives Alter der Verfassungen.. S. 76—83.
Die Grundlagen der Verfassungen. 8. 76, 77. — Der autonome