Full text : Die Verfassungsgeschichte der Germanen und Kelten.

IV  Inbalt.

Fünftes  Kapitel.
Die  Grundformen  des  politischen  Gemelnwesens  und  Ihre
technischen  Bezeichnungen.  S.  43—48.
Die  vier  Stufen.  S.  48,  44.  —  Die  erste  Stufe  der  Gemeinde.
S.  44,45.  —  Die  zweite  Stufe  der  Hundertschaft.  S.  45.  —
Die  dritte  Stufe  des  Gaus.  S.  45,  46.  —  Die  vierte  Stufe
des  Stammverbandes.  S.  47,  48.

Sechstes  Kapitel.
Gemeinde,  Hundertschaft,  Gau.  S.  49—55.

Die  Gemeinde.  S.  49-52.  —  Die  Hundertschaft.  S.  52.  —  Der
Gau.  S.  53—5b.

Siebentes  Kapitel.
Der  Stammverband.  S.  66—64.
Gemeinschaftliche  Angelegenheiten.  8.  56,  57.  —  Fürstenrat  und
Landesgemeinde.  8.  57.  —  Grössere  und  kleinere  Angelegenheiten.
  S.  57,  58.  —  Zusammentritt  der  Landesgemeinde.
S.  59,  60.  —  Die  Verhandlung.  8.  60,  61.  —  Die  Souveränität
  der  Landesgemeinde,.  S.  61.  —  Die  höchste  obrigkeitliche
  Gewalt.  8.  61,  62.  —  Das  Stammfürstentum.  Die
Stammfürsten  der  Gauverfassung.  S.  62—64.  —  Das  Stammkönigtum.
  Der  Stammkönig  der  Stammverfassung.  8.  64.

Achtes  Kapitel.
Prinzipes  und  Reges.  S.  65—71.
Engere  und  weitere  Bedeutung.  S.  65—  67.  —  Monarchischer
Charakter  des  Gemeinwesens.  S.  67—69.  —  Wahl  und  Erbrecht.
  S.  69—71.

Neuntes  Kapitel.
Sonderverfassungen.  S.  72—75.
Ein  Gau,  Ein  Stamm.  S.  72.  —  Fürsten  und  Senat.  9.  72,  73.  —
Ablösung  vom  Stamm.  8.  73.  —  Teilung  des  Stammes.  $.  78,
74.  —  Bund  und  Reich.  8.  74,  75.

Zehntes  Kapitel.
Aufbau,  Charakter  und  relatives  Alter  der  Verfassungen..  S.  76—83.
Die  Grundlagen  der  Verfassungen.  8.  76,  77.  —  Der  autonome