Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Artikel 5. 
An der Spitze der Verwaltung der Fürstenthümer steht ein von Seiner 
Majestät dem Könige zu ernennender Landesdirektor, welcher die verfassungs- 
mäßig der Landesregierung obliegende Verantwortlichkeit übernimmt. 
Artikel 6. 
Preußen ist berechtigt, die Justiz= und Verwaltungsbehörden nach eigenem 
Ermessen anderweitig zu organisiren. Die Befugnisse der Behörden höherer 
Instanzen können Preußischen Behörden übertragen werden. 
Artikel 7. 
Die sämmtlichen Staatsbeamten werden von Preußen ernannt und leisten 
Seiner Majestät dem Könige den Diensteid. Sie haben, einschließlich des 
Landesdirektors, die Verfassung der Fürstenthüner gewissenhaft zu beobachten 
und deren genaue Einhaltung ausdrücklich zu geloben. 
In den Oiensteid des Landesdirektors wird das Gelöbniß ausfgenommen, 
in Bezug auf die Seiner Durchlaucht dem Fürsten in den Artikeln 4 und 8 dieses 
Vertrages vorbehaltenen Rechte Höchstdemselben treu und gehorsam zu sein. 
Artikel 8. 
Seine Durchlaucht der Fürst übt die Ihm verbleibende Vertretung des 
Staates nach Außen durch den Landesdirektor und unter dessen Verant- 
wortlichkeit. 
Die entstehenden Kosten werden, wie bisher, aus der Landeskasse bestritten. 
Artikel 9. 
Hinsichtlich der Beitragepflicht des Domanialvermögens zu den Landes- 
ausgaben, sowie hinsichtlich der Seiner Durchlaucht dem Fürsten aus den Do- 
manialeinkünften zustehenden Einnahmen greifen die rezeßmäßigen Vereinbarungen 
zwischen der Fürstlichen Regierung und den Ständen der Fürstenthümer Waldeck 
und Pyrmont vom 16. Juli und 15. November 1853 Matz. 
Die Preußische Regierung ist befugt, sich durch Einsicht der Etats, Rech- 
nungen und Akten der Furstlichen D jialverwaltungsbehörde davon zu über- 
Reugen daß der Beitrag des Domaniums zu den Landesausgaben, wie er von 
er Fürstlichen Domanialverwaltungsbehörde berechnet wird, den vorerwähnten 
rezeßmäßigen Vereinbarungen entspricht. 
Eine Mitbenutzung der Landesdienststellen durch die Domanialverwaltung 
findet nicht statt. 
Artikel 10. 
Veräußerungen und Verpfändungen der Domanialstücke, sowie Verfü- 
gungen, durch welche die Substanz des Domaniums verringert werden würde, 
edürfen der Zustimmung der Stände der Fürstentbümer, sowe mit Rücksicht 
auf das während der Vertragsdauer in Betracht fallende Interesse Preußens an 
dem Stande der Domanialeinkünfte der Zustimmung der Preußischen Regierung. 
Nr. 8542.)
	        
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