Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1878. (69)

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Im Uebrigen kommen wegen Verwoltung und Tilgung der Anleihe, 
wegen Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und 
wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 
1869 (Gesetz Samml. S. 1197) zur Anwendung. 
Jede Verfügung der Staatsregierung über die unter Verwendung der 
etatsmäßigen Geldmittel hergestellten Bahnanlagen durch Veräußerung bedarf 
zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages. 
K. 3. 
Im Jahre vom 1. April 1878/79 können nach Anordnung des Pinan- 
ministers verzinsliche Schatzanweisungen bis auf Höhe von 30 000 000 Mark, 
welche vor dem 1. Januar 1880 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. 
Auf dieselben finden die Bestimmungen der §#§. 4 und 6 des Gesetzes vom 
28. September 1866 (Gesetz- Samml. S. 607) Anwendung. 
S. 4. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
lckundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. Februar 1878. 
. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. 
v. Bülow. Hofmann.
	        
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