Full text : Staats-Lexikon.

Absolvieren  —  Abstimmung.  38

Reußen  nennt,  ausgebildet.  Gewöhnlich
unterscheidet  man  aber  noch  zwischen  Autokratie
  und  A.,  indem  man  unter  der
erstern  Bezeichnung  die  völlig  unumschränkte
  Regierungegewalt  versteht,  während
  der  Ausdruck  A.  mehr  mit  der  Bedeutung
  eines  Vorwurfs  mißbräuchlicher

Anwendung  derartiger  Machtvollkommenheit,

  daher  oft  gleichbedeutend  mit  Despotismus,
  gebraucht  wird.  Die  Anhänger
  eines  solchen  Systems  werden
Absolutisten  genannt,  daher  A.  auch
diejenige  politische  Parteirichtung  bezeichnet,
  welche  für  eine  möglichst  große  Ausdehnung
  der  monarchischen  Gewalt  eintritt
  und  jeder  Neuerung,  welche  eine
Abschwächung  der  Herrschergewalt  herbeiführen
  könnte,  mit  Entschiedenheit  widerstrebt.
  In  diesem  Sinn  kann  der  A.  als
eine  Ausartung  des  Konservativismus
bezeichnet  werden.

Absolvieren  gat.)  von  etwas  ablösen,
freisprechen  (auch  beendigen);  Absolution,
  Freisprechung;  namentlich  Lossprechung
  von  kirchlichen  und  göttlichen  Strasen
  nach  abgelegter  Beichte.

Absonderung,  im  Konkursverfahren
die  besondere  Befriedigung  einzelner  Gläubiger;
  daher  Absonderungsgläubiger,
  die  bevorzugten  Gläubiger  des  Gemeinschuldners,
  welche  eine  vorzugsweise
Befriedigung  ihrer  Forderungen  beanspruchen
  können,  im  Gegensatz  zu  den
übrigen  Konkursgläubigern.  Hagi  gehören
  namentlich  diejenigen  Gläubiger,
welchen  ein  Pfandrecht  an  den  Grundstücken
  oder  ein  Faustpfandrecht  an  bestimmten
  Mobilien  des  Kridars  zusteht;
ferner  die  Reichskasse,  die  Staatskassen
und  die  Gemeinden  sowie  die  Amts-,
Kreis=  und  Provinzialverbände  wegen
öffentlicher  Abgaben;  ferner  die  Verpächter
wegen  des  laufenden  und  des  rückständigen
Zinses  sowie  wegen  andrer  Forderungen
aus  dem  Pachtverhältnis  in  Ansehung  der
Früchte  des  Grundstücks  und  der  eingerachten

  Sachen,  esern  die  Früchte  oder
Sachen  sich  noch  auf  dem  Grundstück  befinden;
  dann  diejenigen,  welche  durch
Pfändung  ein  Pfandrecht  an  den  verpfändeten
  Sachen  erlangt  haben,  2c.  Vgl.
Deutsche  Konkursordnung,  ##  39  ff.

Abstimmung,  die  Willenserklärung  der
Mitglieder  einer  Versammlung  oder  eines
Kolleßiums  über  eine  bestimmte  Frage.
Dieselbe  erfolgt  regelmäßig  nach  Schluß  der
gepflogenen  Beratung  in  einer  geschäftsordnungsmäßig
  festgestellten  Form.  Zu
einem  gültigen  Beschluß  ist  zunächst  Begastrele

  .  h.  die  Anwesenheit

der  vor  Ohriftsmäßigen  Anzahl  von  MitgFliedern,
  und  je  nachdem  einzelnen  Fallund
nach  den  bestehenden  Vorschriften  Stimmeneinhelligkeit
  oder  Stimmenmehrheit
erforderlich.  In  letzterer  Beziehung  wird
entweder  eine  bestimmte  Mehrheit,  z.  B.
grei  Drittel  der  Mitglieder,  oder  absolute

ajorität  (eine  Stimme  über  die  Hälfte
sämtlicher  Stimmen),  oder  nur  relative
Majorität  erfordert.  Letztere  liegt  dann
vor,  wenn  sich  für  eine  Meinung  nur
mehr  Stimmen  erklären  als  für  jede  einzelne
  sonstige  Meinung.  Die  A.  erfolgt  entweder
  öffentlich  durch  Handaufheben,
Aufstehen  von  den  Sitzen,  Auseinandertreten,
  Zuruf  (Akklamation)  oder  geheim
durch  Stimmzettel,  Stimmtäfelchen  oder
schwarze  und  weiße  Kugeln  (Ballotage).
Eine  weitere  Art  der  öffentlichen  A.  ist
die  durch  Namensaufruf,  bei  welchem  mit
»Ja«  oder  -Nein=  geantwortet  wird.
Letztere  Art  und  Weise  rechtfertigt  sich
aber  für  größere  Versammlungen  nur
durch  die  besondere  Bedeutung  des  Falles;
sie  kann  leicht  zur  Verschleppung  von
Gegenständen  und  zur  Parteiintrige  gemipbraucht
  werden.  Nach  der  Geschäftsordnung
  des  deutschen  Reichstags  sind
die  Fragen,  die  zur  A.  kommen,  so  zu
stellen,  daß  sie  einfach  durch  Ja  oder  Nein
beantwortet  werden  können.  Unmittelbar
vor  der  A.  ist  die  Frage  zu  verlesen.  Ist
vor  einer  A.  infolge  einer  darüber  gemachten
  Bemerkung  der  Präsident  oder
einer  der  fungierenden  Schriftführer  eifelhaft,
  ob  eine  beschlußfähige  Anzahl  von
Mitgliedern  anwesend  sei,  so  erfolgt  der
Namensaufruf.  Erklärt  dagegen  auf
die  erhobene  Bemerkung  oder  einen  diesbezüglichen
  Antrag  auf  Auszählung  des
Häuses  der  Präsident,  daß  kein  Mitglied
des  Büreaus  über  die  Anwesenheit  der
beschlußfähigen  Anzahl  von  Mitgliedern
(199)  zweifelhaft  sei,  so  sind  damit  Be-17