Absolvieren — Abstimmung. 38
Reußen nennt, ausgebildet. Gewöhnlich
unterscheidet man aber noch zwischen Autokratie
und A., indem man unter der
erstern Bezeichnung die völlig unumschränkte
Regierungegewalt versteht, während
der Ausdruck A. mehr mit der Bedeutung
eines Vorwurfs mißbräuchlicher
Anwendung derartiger Machtvollkommenheit,
daher oft gleichbedeutend mit Despotismus,
gebraucht wird. Die Anhänger
eines solchen Systems werden
Absolutisten genannt, daher A. auch
diejenige politische Parteirichtung bezeichnet,
welche für eine möglichst große Ausdehnung
der monarchischen Gewalt eintritt
und jeder Neuerung, welche eine
Abschwächung der Herrschergewalt herbeiführen
könnte, mit Entschiedenheit widerstrebt.
In diesem Sinn kann der A. als
eine Ausartung des Konservativismus
bezeichnet werden.
Absolvieren gat.) von etwas ablösen,
freisprechen (auch beendigen); Absolution,
Freisprechung; namentlich Lossprechung
von kirchlichen und göttlichen Strasen
nach abgelegter Beichte.
Absonderung, im Konkursverfahren
die besondere Befriedigung einzelner Gläubiger;
daher Absonderungsgläubiger,
die bevorzugten Gläubiger des Gemeinschuldners,
welche eine vorzugsweise
Befriedigung ihrer Forderungen beanspruchen
können, im Gegensatz zu den
übrigen Konkursgläubigern. Hagi gehören
namentlich diejenigen Gläubiger,
welchen ein Pfandrecht an den Grundstücken
oder ein Faustpfandrecht an bestimmten
Mobilien des Kridars zusteht;
ferner die Reichskasse, die Staatskassen
und die Gemeinden sowie die Amts-,
Kreis= und Provinzialverbände wegen
öffentlicher Abgaben; ferner die Verpächter
wegen des laufenden und des rückständigen
Zinses sowie wegen andrer Forderungen
aus dem Pachtverhältnis in Ansehung der
Früchte des Grundstücks und der eingerachten
Sachen, esern die Früchte oder
Sachen sich noch auf dem Grundstück befinden;
dann diejenigen, welche durch
Pfändung ein Pfandrecht an den verpfändeten
Sachen erlangt haben, 2c. Vgl.
Deutsche Konkursordnung, ## 39 ff.
Abstimmung, die Willenserklärung der
Mitglieder einer Versammlung oder eines
Kolleßiums über eine bestimmte Frage.
Dieselbe erfolgt regelmäßig nach Schluß der
gepflogenen Beratung in einer geschäftsordnungsmäßig
festgestellten Form. Zu
einem gültigen Beschluß ist zunächst Begastrele
. h. die Anwesenheit
der vor Ohriftsmäßigen Anzahl von MitgFliedern,
und je nachdem einzelnen Fallund
nach den bestehenden Vorschriften Stimmeneinhelligkeit
oder Stimmenmehrheit
erforderlich. In letzterer Beziehung wird
entweder eine bestimmte Mehrheit, z. B.
grei Drittel der Mitglieder, oder absolute
ajorität (eine Stimme über die Hälfte
sämtlicher Stimmen), oder nur relative
Majorität erfordert. Letztere liegt dann
vor, wenn sich für eine Meinung nur
mehr Stimmen erklären als für jede einzelne
sonstige Meinung. Die A. erfolgt entweder
öffentlich durch Handaufheben,
Aufstehen von den Sitzen, Auseinandertreten,
Zuruf (Akklamation) oder geheim
durch Stimmzettel, Stimmtäfelchen oder
schwarze und weiße Kugeln (Ballotage).
Eine weitere Art der öffentlichen A. ist
die durch Namensaufruf, bei welchem mit
»Ja« oder -Nein= geantwortet wird.
Letztere Art und Weise rechtfertigt sich
aber für größere Versammlungen nur
durch die besondere Bedeutung des Falles;
sie kann leicht zur Verschleppung von
Gegenständen und zur Parteiintrige gemipbraucht
werden. Nach der Geschäftsordnung
des deutschen Reichstags sind
die Fragen, die zur A. kommen, so zu
stellen, daß sie einfach durch Ja oder Nein
beantwortet werden können. Unmittelbar
vor der A. ist die Frage zu verlesen. Ist
vor einer A. infolge einer darüber gemachten
Bemerkung der Präsident oder
einer der fungierenden Schriftführer eifelhaft,
ob eine beschlußfähige Anzahl von
Mitgliedern anwesend sei, so erfolgt der
Namensaufruf. Erklärt dagegen auf
die erhobene Bemerkung oder einen diesbezüglichen
Antrag auf Auszählung des
Häuses der Präsident, daß kein Mitglied
des Büreaus über die Anwesenheit der
beschlußfähigen Anzahl von Mitgliedern
(199) zweifelhaft sei, so sind damit Be-17