Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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beabsichtigte  Anlage  sich  in  seinen  Rechten  beeinträchtigt  glaubt,  seine  Einwendungen
  geltend  zu  machen  und  zu  bescheinigen  hat.  Ueber  solche  Einwendungen
entscheidet  die  betreffende  Polizeibehörde,  und  bann  gegen  deren  Festsetzung  der
Weg  Rechtens  nicht  ergriffen  werden,  vielmehr  findet  nur  der  Rekurs  an  die
obere  Polizeibehörde  Statt.

S.  15.  Die  im  vorstehenden  §F.  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  der  Behörden
  müssen  unverzüglich  nach  Feststellung  der  Zulässigkeit  einer  Anlage  erfolgen,
und  die  unter  No.  4.  der  Allerhöchsten  Kabinetsorder  vom  1sten  Januar  1831.  angeordneten
  Untersuchungen  spätestens  drei  Tage  nach  geschehener  Anzeige  von  der
wirklich  erfolgten  Aufstellung  eines  Oampfkessels  angestellt;  so  wie  die  hierüber
zu  ertheilenden  Bescheinigungen  spätestens  in  drei  Tagen,  nach  der  veranstalteten
Untersuchung,  ausgefertigt  werden.

Berlin,  den  13ten  Oktober  1831.

Der  Minister  des  Innern  für  Handels=  Der  Minister  des  Innern
und  Gewerbe-Angelegenheiten.  und  der  Polizei.

v.  Schuckmann.  Freiherr  v.  Brenn.

 

(No.  1321.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  16ten  Oktober  1831.,  betreffend  die  Bestrafung
des  eigenmächtigen  Gebrauchs  und  der  Abbildung  des  Königlichen  Wappens
zur  Bezeichnung  von  Waaren  auf  Aushängeschildern  oder  Etiquetten.

A#  den  Antrag  der  betreffenden  Ministerien  habe  Ich  festgesetzt,  daß  der  eigenmächtige
  Gebrauch  und  die  Abbildung  des  Königlichen  Wappens  zur  Bezeichnung
von  Waaren,  auf  Aushängeschildern  oder  Etiquetten,  mit  einer  Geldbuße  von
5  bis  50  Thalern  oder  Gefängnißstrafe  von  acht  Tagen  bis  6  Wochen  belegt
werden  soll.  Ich  weise  das  Staaksministerium  an,  diesen  Befehl  durch  die  Gesetzsammlung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  161en  Oktober  1831.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

 

(No.  1320—1322.)  [o.  1322.)