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vom 16. März 1900,
die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekannt-
machungen gerichtlicher Verfügungen betreffend.
Hinsichtlich der von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekannt-
machungen gerichtlicher Verfügungen (ck. 88 208 — 213 der Civilprozeßordnung, §
37 der Strafprozessordnung, § 16 Abs. 2, 3 des Neichsgesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird das Folgende angeordnet:
I. Allgemeines.
81.
In Strafsachen hat bei Zustellungen, die von der Staatsanwaltschaft ver-
anlaßt werden, das Sekretariat der Staatsanwaltschaft die dem Gerichtsschreiber ob-
liegenden Verrichtungen wahrzunehmen.
8 2.
Für die Bekanntmachung gerichtlicher Verfügungen in Auzelcgenheiten ver
freivillign Gerichtsbarkeit bewendet es bei den Vorschriften der s§ 21—
z4sührungsgeleges vom 27. Oktober 1899.
Sind der Verfügung wichtige Urkunden (z. B. Wechsel, Hypothekenbriefe,
Fostamentgaugfertigungen u. dergl.) beigegeben, so ist bei Uebersendung durch die
Post der Brief mit der Bezeichuung „Einschreiben", geeignetenfalls gegen „Rück-
schein“, zu versehen; die Behändigung durch einen Gerichtsdiener oder Gerichtsvoll-
zieher Frsoct in diesem Falle gegen Empfangsbescheinigung.
1te Behörde, welche die Zustellung veranlaßt, kann anordnen, daß die Be-
““) pern Zustellung erfolgt, wenn dies nach Lage der Umstände ange-
igt erscheint, wic z. B. bei Ladungen oder in anderen Fällen, in denen an die
Khttesolgung der Verfügung Nachtheile geknüpft sind. Auch kann die Ueber-
sendung mittelst eingeschriebenen Briefes oder die Aushändigung gegen Empfangs-
bescheinigung in anderen als den im ersten Absatze bezeichneten Fällen angeordnet
werden.
83.
Die von Amtswegen erfolgenden Zustellungen sind in der Regel durch den
Gerichtsvollzieher oder Gerichtsdiener zu bewirk
In einzelnen Fällen kann die Behörde, Fwecche die Zustellung veranlaßt, an-
ordnen, daß die Zustellung durch die Post bewirkt wird, wenn dies nach Lage der
Umstände angezeigt erscheint.