282 Beweisanträge im Strafversahren.
nen. Dieser Grund wurde als rechtsirrthümlich erklärt,
weil die Ermittelung des Aufenthalts des Zeugen
und dessen Ladung mit den dem Gerichte zu Gebote
stehenden Mitteln thatsächlich noch nicht als fruchtlos
festgestellt sei (Sen. IV. vom 14. Februar 1888)“).
Die Annahme eines Verschleifs der Sache, weil die
Sache nach allen Richtungen hin völlig aufgeklärt und
spruchreif sei, ist ungenügend; es muß objektiv festgestellt
werden, worin der Verschleif zu finden sei (Sen. II vom
19. November 1885 °*“); Sen. IV vom 24. Januar
1890)½ ·
Dagegen wurde bei einer dreitägigen Schwurgerichtsverhandlung
die Abweisung von weiteren Zeugen mit der
Begründung, daß der Angeklagte nur beabsichtige, seine
Verurtheilung hinauszuschieben, als dem Ermessen des
Gerichts anheimgestellt erklärt (Sen. IV. vom 24. Juni
1885)).
VII. Ueber die Form der Beschlüsse auf die
Beweisanträge enthält die St PO. keine besondere Bestimmung.
Es sind daher die allgemeinen Vorschriften
der § 33—35 maßgebend, wonach die Entscheidungen des
Gerichts, wenn sie im Laufe einer Hauptverhandlung ergehen,
nach Anhörung der Betheiligten zu erlassen und
durch Verkündung bekannt zu machen sind; sodann § 273,
daß das Protokoll die im Laufe der Verhandlung gestellten
Anträge und die ergangenen Entscheidungen enthalten
muß.
Der Beschluß kann entweder im Sitzungsprotokoll
aufgenommen oder in einer besonderen Urkunde niedergelegt
werden., Letzteres wird sich besonders in solchen
Fällen empfehlen, bei welchen die Entscheidung ein näheres
Eingehen in die Sache erheischt.
») R. X S. 148.
½%) E. XIII S. 151.
½% E. XI S. 206.
4 E. XII S. 335.