Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 58. (58e)

282  Beweisanträge  im  Strafversahren.

nen.  Dieser  Grund  wurde  als  rechtsirrthümlich  erklärt,
  weil  die  Ermittelung  des  Aufenthalts  des  Zeugen
und  dessen  Ladung  mit  den  dem  Gerichte  zu  Gebote
stehenden  Mitteln  thatsächlich  noch  nicht  als  fruchtlos
festgestellt  sei  (Sen.  IV.  vom  14.  Februar  1888)“).

Die  Annahme  eines  Verschleifs  der  Sache,  weil  die
Sache  nach  allen  Richtungen  hin  völlig  aufgeklärt  und
spruchreif  sei,  ist  ungenügend;  es  muß  objektiv  festgestellt
werden,  worin  der  Verschleif  zu  finden  sei  (Sen.  II  vom
19.  November  1885  °*“);  Sen.  IV  vom  24.  Januar
1890)½  ·

Dagegen  wurde  bei  einer  dreitägigen  Schwurgerichtsverhandlung
  die  Abweisung  von  weiteren  Zeugen  mit  der
Begründung,  daß  der  Angeklagte  nur  beabsichtige,  seine
Verurtheilung  hinauszuschieben,  als  dem  Ermessen  des
Gerichts  anheimgestellt  erklärt  (Sen.  IV.  vom  24.  Juni
1885)).

VII.  Ueber  die  Form  der  Beschlüsse  auf  die
Beweisanträge  enthält  die  St  PO.  keine  besondere  Bestimmung.
  Es  sind  daher  die  allgemeinen  Vorschriften
der  §  33—35  maßgebend,  wonach  die  Entscheidungen  des
Gerichts,  wenn  sie  im  Laufe  einer  Hauptverhandlung  ergehen,
  nach  Anhörung  der  Betheiligten  zu  erlassen  und
durch  Verkündung  bekannt  zu  machen  sind;  sodann  §  273,
daß  das  Protokoll  die  im  Laufe  der  Verhandlung  gestellten
  Anträge  und  die  ergangenen  Entscheidungen  enthalten
  muß.

Der  Beschluß  kann  entweder  im  Sitzungsprotokoll
aufgenommen  oder  in  einer  besonderen  Urkunde  niedergelegt
  werden.,  Letzteres  wird  sich  besonders  in  solchen
Fällen  empfehlen,  bei  welchen  die  Entscheidung  ein  näheres
  Eingehen  in  die  Sache  erheischt.

»)  R.  X  S.  148.
½%)  E.  XIII  S.  151.
½%  E.  XI  S.  206.

4  E.  XII  S.  335.