12 Oberstrichterliche Entscheldungen.
schaft in H. begründet habe, indem statt einer nur allgemeinen
vagen Behauptung die einzelnen Momente
hätten angegeben sein sollen, welche es bei den historischen
Ausführungen der Parteien zu seiner Auffassung geführt
haben. Dieser Vorwurf erscheint indeß nicht begründet.
Erst stellte das Berufungsgericht unter Hinweis auf bekannte
Rechtslehrer allgemeine Kennzeichen und Vermuthungen
für die Annahme einer Markgenossenschaft
auf, unterließ es aber keineswegs, die Annahme einer
Markgenossenschaft gerade für den Ort H. und zwar im
unmittelbaren Anschluß an diese Aufstellung durch den
Hinweis darauf zu motiviren, daß und welche der voraufgeführten
Kennzeichen hier wirklich vorliegen, und
wenn noch andere Vorgänge aus dem Rechtsleben in H.
besprochen werden, aus welchen die privatrechtliche Natur
der in Frage stehenden Nutzungsrechte hervorgehen solle,
so erscheinen auch diese Darlegungen dazu bestimmt und
geeignet, die Annahme, daß in H. früher eine Markgenossenschaft
bestanden habe, zu rechtfertigen. Ja in dem
Bestande einer Realgemeinde daselbst erscheint auch allein
das natürliche Band unter den Klägern der Thatsache
gegenüber gegeben, daß vor dem Jahre 1803, bezw. 1806
die einzelnen Theile des Ortes nicht nur, wie auch heute
noch, verschiedenen Rechtsgebieten angehörten, sondern
auch in verschiedenen politischen Gebieten gelegen waren,
indem die Häuser Nr 2c. zur Oberpfalz gehörten, Haus
Nr. 2c. als Egloffsteinsche Besitzungen zum reichsritterschaftlichen
Canton Gebürg zählten, die übrigen Haus-Nummern
aber einen Bestandtheil der Reichsstadt Nürnberg
gebildet haben und erst durch den Reichsdeputationshauptreceß
vom 23. Februar 1803 und die Rheinbundacte
vom 12. Juli 1806 an Bayern übergegangen und damit
Bestandtheile eines und desselben öffentlich rechtlichen.
Ganzen geworden sind.
In der mündlichen Rechtsausführung hat sich Revisionsklägerin
aber des Weiteren auch gegen den Satz