Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

12  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

schaft  in  H.  begründet  habe,  indem  statt  einer  nur  allgemeinen
  vagen  Behauptung  die  einzelnen  Momente
hätten  angegeben  sein  sollen,  welche  es  bei  den  historischen
Ausführungen  der  Parteien  zu  seiner  Auffassung  geführt
haben.  Dieser  Vorwurf  erscheint  indeß  nicht  begründet.
Erst  stellte  das  Berufungsgericht  unter  Hinweis  auf  bekannte
  Rechtslehrer  allgemeine  Kennzeichen  und  Vermuthungen
  für  die  Annahme  einer  Markgenossenschaft
auf,  unterließ  es  aber  keineswegs,  die  Annahme  einer
Markgenossenschaft  gerade  für  den  Ort  H.  und  zwar  im
unmittelbaren  Anschluß  an  diese  Aufstellung  durch  den
Hinweis  darauf  zu  motiviren,  daß  und  welche  der  voraufgeführten
  Kennzeichen  hier  wirklich  vorliegen,  und
wenn  noch  andere  Vorgänge  aus  dem  Rechtsleben  in  H.
besprochen  werden,  aus  welchen  die  privatrechtliche  Natur
der  in  Frage  stehenden  Nutzungsrechte  hervorgehen  solle,
so  erscheinen  auch  diese  Darlegungen  dazu  bestimmt  und
geeignet,  die  Annahme,  daß  in  H.  früher  eine  Markgenossenschaft
  bestanden  habe,  zu  rechtfertigen.  Ja  in  dem
Bestande  einer  Realgemeinde  daselbst  erscheint  auch  allein
das  natürliche  Band  unter  den  Klägern  der  Thatsache
gegenüber  gegeben,  daß  vor  dem  Jahre  1803,  bezw.  1806
die  einzelnen  Theile  des  Ortes  nicht  nur,  wie  auch  heute
noch,  verschiedenen  Rechtsgebieten  angehörten,  sondern
auch  in  verschiedenen  politischen  Gebieten  gelegen  waren,
indem  die  Häuser  Nr  2c.  zur  Oberpfalz  gehörten,  Haus
Nr.  2c.  als  Egloffsteinsche  Besitzungen  zum  reichsritterschaftlichen
  Canton  Gebürg  zählten,  die  übrigen  Haus-Nummern
  aber  einen  Bestandtheil  der  Reichsstadt  Nürnberg
  gebildet  haben  und  erst  durch  den  Reichsdeputationshauptreceß
  vom  23.  Februar  1803  und  die  Rheinbundacte
vom  12.  Juli  1806  an  Bayern  übergegangen  und  damit
Bestandtheile  eines  und  desselben  öffentlich  rechtlichen.
Ganzen  geworden  sind.

In  der  mündlichen  Rechtsausführung  hat  sich  Revisionsklägerin
  aber  des  Weiteren  auch  gegen  den  Satz