Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

ver  Prlorltäts-Ordnung  vom  1.  Juni  1822.  245

gen  ihres  Vaters  zugestandene  stillschweigende  Pfandschaft
  5),  —  ausgedehnt  auf  Vatergut  oder  sonst
erworbenes  Vermögen  der  Kinder.

Nur  das  den  Pupillen  und  Minderjährigen  an
dem  Vermögen  ihrer  Vormünder  zustehende  privileginum
  exigendi,  dann  die  den  Ehefrauen  wegen
ihres  Heirathsgutes  verliehenen  Privilegien  gingen
nicht  auf  die  Erben  über  (),  während  im  Betreff
der  Hypothek  selbst  der  Uebergang  auf  die  Erben
der  Frau  Statt  fand').  Den  Kindern  aber  kam
kein  privilegium  cxigendi,  sondern  blos  eine  Legal-Hypothek
  zu.

In  Ermangelung  einer  entgegenstehenden  ausdrücklichen
  gesetzlichen  Bestimmung  wird  man  also
nicht  umhin  können,  auch  den  Erben  der  Kinder
das  diesen  zugestandene  Vorzugsrecht  in  der  vierten
Klasse  einzuräumen?).  Natürlich  werden  indessen
die  Erben,  da  sie  nicht  in  den  Bereich  des  8.  24
Abs.  3  fallen,  lediglich  zur  verhältnißmäßigen  Befriedigung
  mit  den  übrigen  Gläubigern  der  vierten
Klasse  gelangen.  —  Dr.  C.  Feust.

Cod.  jud.  cap.  20  S.  10  Nr.  4  I.  6  5S.  2  C.  de  bonis
zuno.  liderit  (6,  61)  Seuffert  a.  a.  O.  S.  200
Nr.  5.

5%  L.  unica  C.  de  privilegio  dolis  (7,  74)  I.  42.  D.  de
adminlstr.  et  peric.  tut.  (26,  7).

7)  Vergl.  Mackeldey's  röm.  Recht,  §.  c19.

*)  Vergl.  Geigel:  „In  wie  ferne  können  nach  dem
bayerlschen  Hypothekengesetze  dle  gesetzlichen  Titel  zur
Hypotbek  zedirt  werden,  und  in  wieserne  gehen  ste  auf
dle  Erben  über?“  (in  v.  Zu-Rhein's  Belträgen,
Bd.  III  S.  384  f..)

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