ver Prlorltäts-Ordnung vom 1. Juni 1822. 245
gen ihres Vaters zugestandene stillschweigende Pfandschaft
5), — ausgedehnt auf Vatergut oder sonst
erworbenes Vermögen der Kinder.
Nur das den Pupillen und Minderjährigen an
dem Vermögen ihrer Vormünder zustehende privileginum
exigendi, dann die den Ehefrauen wegen
ihres Heirathsgutes verliehenen Privilegien gingen
nicht auf die Erben über (), während im Betreff
der Hypothek selbst der Uebergang auf die Erben
der Frau Statt fand'). Den Kindern aber kam
kein privilegium cxigendi, sondern blos eine Legal-Hypothek
zu.
In Ermangelung einer entgegenstehenden ausdrücklichen
gesetzlichen Bestimmung wird man also
nicht umhin können, auch den Erben der Kinder
das diesen zugestandene Vorzugsrecht in der vierten
Klasse einzuräumen?). Natürlich werden indessen
die Erben, da sie nicht in den Bereich des 8. 24
Abs. 3 fallen, lediglich zur verhältnißmäßigen Befriedigung
mit den übrigen Gläubigern der vierten
Klasse gelangen. — Dr. C. Feust.
Cod. jud. cap. 20 S. 10 Nr. 4 I. 6 5S. 2 C. de bonis
zuno. liderit (6, 61) Seuffert a. a. O. S. 200
Nr. 5.
5% L. unica C. de privilegio dolis (7, 74) I. 42. D. de
adminlstr. et peric. tut. (26, 7).
7) Vergl. Mackeldey's röm. Recht, §. c19.
*) Vergl. Geigel: „In wie ferne können nach dem
bayerlschen Hypothekengesetze dle gesetzlichen Titel zur
Hypotbek zedirt werden, und in wieserne gehen ste auf
dle Erben über?“ (in v. Zu-Rhein's Belträgen,
Bd. III S. 384 f..)
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