Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagten.

 

.  Nr.  25.  —.

 

(Nr.  6342.)  Verordnung,  betreffend  die  Verlegung  des  gesetzlichen  Umschlagstermins  in
Neu-Vorpommern  für  dieses  Jahr.  Vom  12.  Juni  1866.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Guaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums  und  auf  Grund  des
Artikels  63.  der  Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar  1850.,  was  folgt:

Der  gesetzliche  Umschlagstermin  in  Neu-Vorpommern,  welcher  nach  der
Verordnung  vom  31.  Dezember  1826.  in  dem  laufenden  Jahre  auf  den  25.  Juni
fallen  würde,  wird  für  dieses  Jahr  auf  den  26.  Juni  verlegt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  Juni  1866.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

Jahegang  1866.  (Nr.  6342—8343)  40  (Nr.  6343.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Juni  1866.