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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagten.
. Nr. 25. —.
(Nr. 6342.) Verordnung, betreffend die Verlegung des gesetzlichen Umschlagstermins in
Neu-Vorpommern für dieses Jahr. Vom 12. Juni 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Guaden König von Preußen 2c.
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und auf Grund des
Artikels 63. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850., was folgt:
Der gesetzliche Umschlagstermin in Neu-Vorpommern, welcher nach der
Verordnung vom 31. Dezember 1826. in dem laufenden Jahre auf den 25. Juni
fallen würde, wird für dieses Jahr auf den 26. Juni verlegt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. Juni 1866.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
Jahegang 1866. (Nr. 6342—8343) 40 (Nr. 6343.)
Ausgegeben zu Berlin den 14. Juni 1866.