Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VIII. Band (8)

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4.

Gehören  Beschwerden  wegen  Belästigung  —  durch  Staub,
Rauch  u.  dgl.  aus  dem  Nachbarhause  —,  vor  das  Eidvilprogebgericht?


.  Diese  Frage  wurde  unter  Bezugnahme  auf
fr.  8,  6Ö.  5,  6  si  servitus  vindicetur.  (8,  5)
in  dem  O##.  vom  7.  Juli  1842  (Nr.  724½%

bejaht.
5.
Exelution  gegen  eine  Kirchenstiftuus.  Kirchliche  Sache  als
Exekutionsobjekt.

Zum  Vollzuge  eines  gegen  eine  Kirchenstiftung
  gefällten  rechtskräftigen  Urtheils  wurden,  in
Ermangelung  anderer  Gegenstände,  die  zum  Gotteödienst
  bestimmten  Gefäße  und  Gewänder,  nebstdem
  Kirche,  Thurm  und  Pfarrgebäude  als  Exekutionsobjekt
  in  Vorschlag  gebracht.  Dieser  Exekutionsantrag
  wurde  in  3  Instanzen  als  unstatthaft
  abgewiesen,  well  es  sich  a)  von  rebus  sacris
  handle,  die  als  solche  extra  commercium
bumanum  stehen;  und  b)  Kirchenstiftungen,  so
wie  überhaupt  alle  Institutionen,  an  deren  Kon-Erontion
  dem  gemeinen  Wesen  gelegen  ist,  nach

.  jud.  XVIII,  S.  10  ct  in  notis  lit.  h  das
benclseiunm  compctentiac  genießen,  kraft  dessen
ihnen  so  viel  gelassen  werden  muß,  als  sie  zu  ihrem
  Bestande  unumgänglich  nöthig  haben.

OuE.  v.  21.  März  1842  (Nr.  3072½/6).
6.
Ersitzung  des  Weiderechts.

Die  Anwendung  der  römischen  Grundsätze  über
Servitutenersitzung  ist  da  nicht  ausgeschlossen,  wo
es  sich  von  einem  ohne  praedium  dominans  einer
  Stiftung  oder  Familie  zustehenden  Weiderechte

handelt.
*êr5  Eichhorn  deutsch.  Privatrecht  §.  177.  Vergl.
DGAkt.  Nr.  10  49  2%.