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4.
Gehören Beschwerden wegen Belästigung — durch Staub,
Rauch u. dgl. aus dem Nachbarhause —, vor das Eidvilprogebgericht?
. Diese Frage wurde unter Bezugnahme auf
fr. 8, 6Ö. 5, 6 si servitus vindicetur. (8, 5)
in dem O##. vom 7. Juli 1842 (Nr. 724½%
bejaht.
5.
Exelution gegen eine Kirchenstiftuus. Kirchliche Sache als
Exekutionsobjekt.
Zum Vollzuge eines gegen eine Kirchenstiftung
gefällten rechtskräftigen Urtheils wurden, in
Ermangelung anderer Gegenstände, die zum Gotteödienst
bestimmten Gefäße und Gewänder, nebstdem
Kirche, Thurm und Pfarrgebäude als Exekutionsobjekt
in Vorschlag gebracht. Dieser Exekutionsantrag
wurde in 3 Instanzen als unstatthaft
abgewiesen, well es sich a) von rebus sacris
handle, die als solche extra commercium
bumanum stehen; und b) Kirchenstiftungen, so
wie überhaupt alle Institutionen, an deren Kon-Erontion
dem gemeinen Wesen gelegen ist, nach
. jud. XVIII, S. 10 ct in notis lit. h das
benclseiunm compctentiac genießen, kraft dessen
ihnen so viel gelassen werden muß, als sie zu ihrem
Bestande unumgänglich nöthig haben.
OuE. v. 21. März 1842 (Nr. 3072½/6).
6.
Ersitzung des Weiderechts.
Die Anwendung der römischen Grundsätze über
Servitutenersitzung ist da nicht ausgeschlossen, wo
es sich von einem ohne praedium dominans einer
Stiftung oder Familie zustehenden Weiderechte
handelt.
*êr5 Eichhorn deutsch. Privatrecht §. 177. Vergl.
DGAkt. Nr. 10 49 2%.