Full text : Staats-Lexikon.

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lichen  Rechtsstreitigkeiten  die  Angehörigen
  des  Militärstands  regelmäßig  und  so
namentlich  in  Deutschland  dem  Gericht
des  Garnisonsorts  unterstellt  sind,  besteht
für  die  Behandlung  der  Strafsachen  eine
besondere  Militärjurisdiktion,  welche  sich
in  Deutschland  nach  der  preußischen  Militärstrafgerichtsordnung
  vom
April  1845  richtet.  Die  M.  gersält  in
eine  höhere  und  eine  niedere.  Vor  die
erstere  gehören  Vergehen  und  Verbrechen,
welche  mindestens  mit  Gefängnis,  vor  die
letztere  solche  Vergehen  und  Übertretungen,
welche  nur  mit  Arrest  bedroht  sind.  Die
Korps-,  Divisions=  und  Garnisonsgerichte
  haben  die  höhere  und  die
niedere  Gerichtsbarkeit,  während  den  Reimentsgerichten
  nur  die  niedere  zu-Heegr.
  Als  Spruchgerichte  fungieren  fr
die  erstere  die  Kriegsgerichte,  für  die
letztere  die  Standgerichte.  Vgl.  Solms,
Strafrecht  und  Strafprozeß  für  Heer  und
Marine  des  Deutschen  Reichs  (1873);
Fleck,  Militärstrafgesetzbuch  für  das
Deutsche  Reich  (1875  u.  1880).
Militärhoheit  (Militärgewalt,  lat.
Jus  armorumg),  die  Befugnis  des  Staatsoberhaupts,
  von  den  Unterthanen  Kriegsdienste
  zu  fordern  und  diezur  Verteidigung
des  Landes  und  der  staatlichen  Interessen
erforderlichen  militärischen  Vorkehrungen
und  Einrichtungen  zu  treffen.  Im  Deutschen
  Reich  ist  die  M.  und  damit  die
Souveränität  der  einzelnen  Bundesstaaten
  überhaupt  zu  Gunsten  des  Kaisers
wesentlich  beschränkt.  Nur  das  bayrische
de  bildet  einen  in  sich  geschlossenen  Beandteil
  des  deutschen  Reichsheers  mit
selbständiger  Verwaltung  unter  der  M.
des  Königs  von  Bayern,  indem  es  nur
im  Krieg  und  zwar  mit  Beginn  der  Mobilisierung
  unter  dem  Oberbefehl  des  Kaisers
  steht.  Im  übrigen  aber  bildet  die  gesamte
  Landmacht  des  Reichs  ein  einheitliches
  Heer,  welches  nicht  nur  im  Krieg,
sondern  auch  im  Frieden  unter  dem  Befehl
  des  Kaisers  steht.  Dieser  hat  den
Präsenzstand,  die  Gliederung  und  Einteilung
  der  Kontingente  des  Reichsheers
sowie  die  Organisation  der  Landwehr,
ebenso  die  Garnisonen  innerhalb  des  Bundesgebiets
  und  die  kriegsbereite  Aufstel-3.Abstellung

  der  dabei  vorge

Militärhoheit  —  Militärkonventionen.

lung  eines  Teils  oder  des  ganzen  Reichsheers
  zu  bestimmen  und  die  Erklärung
des  Bundesgebiets,  ganz  oder  teilweise,  in
den  Kriegszustand  zu  verfügen.  Der  Kaier
  ist  berechtigt,  sich  jedcrzeit  durch  Inpektionen
  von  der  Verfassung  der  einzelnen
  Kontingente  zu  überzeugen  und  die
esn  en  Mängel
  anzuordnen;  auch  steht  ihm  die  Befugnis
  zur  Anlegung  von  Festungen  inneralb
  des  Reichsgebiets  zu.  Die  deutschen
ruppen  haben  den  Befehlen  des  Kaisers
unbedingt  Folge  zu  leisten,  eine  Verpflichtung,
  welche  in  den  Fahneneid  mit  aufsunehmen
  ist.  Der  Kaiser  ernennt  endich
  den  Höchstkommandierenden  eines
Kontingents  sowie  alle  Offiziere,  welche
Truppen  von  mehr  als  einem  Kontingent
befehligen,  und  alle  Festungskommandanten,
  während  bei  Generalen  und  den  Generalstellungen
  bekleidenden  Offizieren  innerhalb
  eines  Kontingents  die  Ernennung
  von  der  jedesmaligen  Zustimmung
des  Kaisers  abhängig  zu  machen  ist.  Die
meisten  Bundesregierungen  haben  aber
außerdem  mit  der  Krone  Preußen  noch
besondere  Militärkonventionen  (s.  d.)  abeschlossen,
  wodurch  sich  wenigstens  die
leinstaaten  ihrer  M.  nahezu  vollständig
begeben  haben.  Die  Kriegsmarine  des
Reichs  ist  ebenfalls  eine  einheitliche  und
steht  unter  dem  Oberbefehl  des  Kaisers.
Vgl.  die  Verfassung  des  Deutschen  Reichs
vom  16.  April  1871,  Art.  53,  57—68.
Militärkabinett,  Büreau  des  Landesherrn,
  welches  dessen  Entscheidungen  in

militärischen  Angelegenheiten  vorbereitet
und  bearbeitet.
WMilitärkonventionen,  Staatsverträge,

  durch  welche  die  eine  Regierun
die  ihr  in  Ansehung  des  Militär=  un
Kriegswesens  zustehenden  Rechte  ganzoder
teilweise  auf  die  andre  überträgt.  Dahin
ehört  z.  B.  die  Militärkonvention  zwi-13
  dem  Norddeutschen  Bund  und  Württemberg
  vom  21.—25.  Nov.  1870  (Bundesgesetzblatt
  1870,  S.  658  ff.),  welche
dann  später  in  die  deutsche  Reichsverfassung
  vom  16.  April  1871  mit  aufgenommen
  wurde.  Außerdem  sind  aber  zwischen
der  Krone  Preußen  und  allen  übrigen
Bundesstaaten,  mit  Ausnahme  Bayerns