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lichen Rechtsstreitigkeiten die Angehörigen
des Militärstands regelmäßig und so
namentlich in Deutschland dem Gericht
des Garnisonsorts unterstellt sind, besteht
für die Behandlung der Strafsachen eine
besondere Militärjurisdiktion, welche sich
in Deutschland nach der preußischen Militärstrafgerichtsordnung
vom
April 1845 richtet. Die M. gersält in
eine höhere und eine niedere. Vor die
erstere gehören Vergehen und Verbrechen,
welche mindestens mit Gefängnis, vor die
letztere solche Vergehen und Übertretungen,
welche nur mit Arrest bedroht sind. Die
Korps-, Divisions= und Garnisonsgerichte
haben die höhere und die
niedere Gerichtsbarkeit, während den Reimentsgerichten
nur die niedere zu-Heegr.
Als Spruchgerichte fungieren fr
die erstere die Kriegsgerichte, für die
letztere die Standgerichte. Vgl. Solms,
Strafrecht und Strafprozeß für Heer und
Marine des Deutschen Reichs (1873);
Fleck, Militärstrafgesetzbuch für das
Deutsche Reich (1875 u. 1880).
Militärhoheit (Militärgewalt, lat.
Jus armorumg), die Befugnis des Staatsoberhaupts,
von den Unterthanen Kriegsdienste
zu fordern und diezur Verteidigung
des Landes und der staatlichen Interessen
erforderlichen militärischen Vorkehrungen
und Einrichtungen zu treffen. Im Deutschen
Reich ist die M. und damit die
Souveränität der einzelnen Bundesstaaten
überhaupt zu Gunsten des Kaisers
wesentlich beschränkt. Nur das bayrische
de bildet einen in sich geschlossenen Beandteil
des deutschen Reichsheers mit
selbständiger Verwaltung unter der M.
des Königs von Bayern, indem es nur
im Krieg und zwar mit Beginn der Mobilisierung
unter dem Oberbefehl des Kaisers
steht. Im übrigen aber bildet die gesamte
Landmacht des Reichs ein einheitliches
Heer, welches nicht nur im Krieg,
sondern auch im Frieden unter dem Befehl
des Kaisers steht. Dieser hat den
Präsenzstand, die Gliederung und Einteilung
der Kontingente des Reichsheers
sowie die Organisation der Landwehr,
ebenso die Garnisonen innerhalb des Bundesgebiets
und die kriegsbereite Aufstel-3.Abstellung
der dabei vorge
Militärhoheit — Militärkonventionen.
lung eines Teils oder des ganzen Reichsheers
zu bestimmen und die Erklärung
des Bundesgebiets, ganz oder teilweise, in
den Kriegszustand zu verfügen. Der Kaier
ist berechtigt, sich jedcrzeit durch Inpektionen
von der Verfassung der einzelnen
Kontingente zu überzeugen und die
esn en Mängel
anzuordnen; auch steht ihm die Befugnis
zur Anlegung von Festungen inneralb
des Reichsgebiets zu. Die deutschen
ruppen haben den Befehlen des Kaisers
unbedingt Folge zu leisten, eine Verpflichtung,
welche in den Fahneneid mit aufsunehmen
ist. Der Kaiser ernennt endich
den Höchstkommandierenden eines
Kontingents sowie alle Offiziere, welche
Truppen von mehr als einem Kontingent
befehligen, und alle Festungskommandanten,
während bei Generalen und den Generalstellungen
bekleidenden Offizieren innerhalb
eines Kontingents die Ernennung
von der jedesmaligen Zustimmung
des Kaisers abhängig zu machen ist. Die
meisten Bundesregierungen haben aber
außerdem mit der Krone Preußen noch
besondere Militärkonventionen (s. d.) abeschlossen,
wodurch sich wenigstens die
leinstaaten ihrer M. nahezu vollständig
begeben haben. Die Kriegsmarine des
Reichs ist ebenfalls eine einheitliche und
steht unter dem Oberbefehl des Kaisers.
Vgl. die Verfassung des Deutschen Reichs
vom 16. April 1871, Art. 53, 57—68.
Militärkabinett, Büreau des Landesherrn,
welches dessen Entscheidungen in
militärischen Angelegenheiten vorbereitet
und bearbeitet.
WMilitärkonventionen, Staatsverträge,
durch welche die eine Regierun
die ihr in Ansehung des Militär= un
Kriegswesens zustehenden Rechte ganzoder
teilweise auf die andre überträgt. Dahin
ehört z. B. die Militärkonvention zwi-13
dem Norddeutschen Bund und Württemberg
vom 21.—25. Nov. 1870 (Bundesgesetzblatt
1870, S. 658 ff.), welche
dann später in die deutsche Reichsverfassung
vom 16. April 1871 mit aufgenommen
wurde. Außerdem sind aber zwischen
der Krone Preußen und allen übrigen
Bundesstaaten, mit Ausnahme Bayerns