266 Querela inoffic. donationis. Gutsabtretung.
gedinges verbleibenden Mehrwerth des Anwesens
zu 29,150 fl. geschenkt erhalten hätte. «
In der Oberberufung wurde diese Berechnun
unter Anderem deshalb beanstandet, weil der kapitalisirte
Nahrungsauszug von der verschenkten Summe
in Abzug gebracht wurde, dieß aber nach der Meinung
der Revidenten gegen den von der zweiten Instanz
selbst aufgestellten Grundsatz verstoße, daß die
Theilungsmasse so zu berechnen sei, als sei der Tod
unmittelbar nach der Schenkung eingetreten 7); denn
nehme man diesen Fall an, so habe der Uebernehmer
keinen Nahrungsauszug zu leisten gehabt, und
repräsentire sohin der ganze den Kaufschilling zu
5150 fl. — übersteigende Werth des Anwesens zu
30,850 fl. — den durch keine Gegenleistung ausgeglichenen,
in die Theilungsmasse einzuwerfenden
Schenkungsbetrag.
Der oberste Gerichtshof billigte aber das Verfahren
der Vorinstanz und motivirte seine Ansicht
wie folgt:
„Soweit der Uebergabsvertrag vom 19. Febr.
1857 einen Kaufvertrag enthält, liegt in dessen Abschluß
keine Pflichttheilsverletzung. Die onerose Anwesensübernahme
durch Kauf ist aber nicht blos
durch Festsetzung eines baar zu bezahlenden Kaufschillinges
ausgedrückt, sondern auch durch die Uebernahme
einer weiteren Gegenleistung in Folge Gewährung
laufender Austragsreichnisse. Georg B.
hat mit dieser weiteren Verpflichtung ein Risiko übernommen,
dessen volle Wirkung von vornherein nicht
feststellbar ist. Die onerose Eigenschaft der Uebernahme
der Austragsreichnisse bleibt dieselbe, es msgen
letztere in Wirklichkeit auf lange oder kurze
Zeit, oder nach Umständen gar nicht zu leisten
kommen. Die Reichnisse, die in dem einen Falle
:) Vgl. Keller, Pand. K. 518.