Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

266  Querela  inoffic.  donationis.  Gutsabtretung.

gedinges  verbleibenden  Mehrwerth  des  Anwesens
zu  29,150  fl.  geschenkt  erhalten  hätte.  «

In  der  Oberberufung  wurde  diese  Berechnun
unter  Anderem  deshalb  beanstandet,  weil  der  kapitalisirte
  Nahrungsauszug  von  der  verschenkten  Summe
in  Abzug  gebracht  wurde,  dieß  aber  nach  der  Meinung
  der  Revidenten  gegen  den  von  der  zweiten  Instanz
  selbst  aufgestellten  Grundsatz  verstoße,  daß  die
Theilungsmasse  so  zu  berechnen  sei,  als  sei  der  Tod
unmittelbar  nach  der  Schenkung  eingetreten  7);  denn
nehme  man  diesen  Fall  an,  so  habe  der  Uebernehmer
  keinen  Nahrungsauszug  zu  leisten  gehabt,  und
repräsentire  sohin  der  ganze  den  Kaufschilling  zu
5150  fl.  —  übersteigende  Werth  des  Anwesens  zu
30,850  fl.  —  den  durch  keine  Gegenleistung  ausgeglichenen,
  in  die  Theilungsmasse  einzuwerfenden
Schenkungsbetrag.

Der  oberste  Gerichtshof  billigte  aber  das  Verfahren
  der  Vorinstanz  und  motivirte  seine  Ansicht
wie  folgt:

„Soweit  der  Uebergabsvertrag  vom  19.  Febr.
1857  einen  Kaufvertrag  enthält,  liegt  in  dessen  Abschluß
  keine  Pflichttheilsverletzung.  Die  onerose  Anwesensübernahme
  durch  Kauf  ist  aber  nicht  blos
durch  Festsetzung  eines  baar  zu  bezahlenden  Kaufschillinges
  ausgedrückt,  sondern  auch  durch  die  Uebernahme
  einer  weiteren  Gegenleistung  in  Folge  Gewährung
  laufender  Austragsreichnisse.  Georg  B.
hat  mit  dieser  weiteren  Verpflichtung  ein  Risiko  übernommen,
  dessen  volle  Wirkung  von  vornherein  nicht
feststellbar  ist.  Die  onerose  Eigenschaft  der  Uebernahme
  der  Austragsreichnisse  bleibt  dieselbe,  es  msgen
  letztere  in  Wirklichkeit  auf  lange  oder  kurze
Zeit,  oder  nach  Umständen  gar  nicht  zu  leisten
kommen.  Die  Reichnisse,  die  in  dem  einen  Falle

:)  Vgl.  Keller,  Pand.  K.  518.