Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  XXII.  Eisenbahn-Gesetz.  1111

Sicherheit  und  auf  die  der  Bestimmung  des  Unternehmens  entsprechende  Weise
erfolgen  könne;  sie  kann  hierzu  im  Verwaltungswege  angehalten  werden  9.

§.  25.  Die  Gesellschaft  ist  zum  Ersatz?)  verpflichtet  für  allen  Schaden,
welcher  bei  der  Beförderung  auf  der  Bahn,  an  den  auf  derselben  beförderten
Personen  und  Gütern?)  oder  auch  an  anderen")  Personen  und  deren  Sachen
entsteht?),  und  sie  kann  sich  von  dieser  Verpflichtung  nur  durch  den  Beweis
befreien,  daß  der  Schade  entweder  durch  die  eigene")  Schuld  des  Beschädigten
oder  durch  einen  unabwendbaren  äußeren  Zufall  bewirkt  worden  ist.  Die
gefährliche  Natur  der  Unternehmung  selbst  ist  als  solcher,  von  dem  Schadensersatz
  befreiender  Zufall  nicht  zu  betrachten?).

§.  26°).  Für  die  ersten  drei  Jahre  nach  dem  auf  die  Eröffnung  der  Bahn
folgenden  1.  Januar  wird,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  S§.  45,  der
Gesellschaft  das  Recht  zugestanden,  ohne  Zulassung  eines  Konkurrenten,  den
Transportbetrieb  allein  zu  unternehmen  und  die  Preise  sowohl  für  den  Personenals
  für  den  Waarentransport  nach  ihrem  Ermessen  zu  bestimmen.  Die  Gesellschaft
  muß  iedoch
1.  den  angenommenen  Tarif  beim  Beginn  des  Transportbetriebes  und  die
späteren  Aenderungen  sofort  bei  deren  Eintritt,  im  Fall  der  Erhöhung
aber  sechs  Wochen  vor  Anwendung  derselben,  der  Regierung  anzeigen
und  öffentlich  bekannt  machen,  und

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1)  Die  Eisenbahnfahrtbetriebs-Mittel  sind  der  Pfändung  nicht  unterworfen,  Ges.
3.  Mai  1886  (R.  G.  Bl.  S.  131).  Gegenseitigkeit  besteht  bezüglich  Oesterreichs,
Erkl.  17.  März  1887  (R.  G.  Bl.  S.  153).

2)  Jetzt  kommt  das  Haftpflichtges.  7.  Juni  1871  zur  Anwendung,  was  die  Beschädigung
  an  Personen  betrifft.  Dagegen  gilt  §.  25  fort  hinsichtlich  der  Beschädigung
von  Sachen,  ist  jedoch  eingeschränkt  durch  Art.  424  ff.  H.  G.  B.  und  die  betreffenden
Bestimmungen  der  Verkehrsord.  15.  Nov.  1892  (R.  G.  Bl.  S.  923).

Der  §.  25  findet  auch  auf  Staatsbahnen  Anwendung,  Erk.  31.  Jan.  1889  (E.
Civ.  XXIII.  221);  dagegen  nicht  auf  Straßenbahnen,  Erk.  K.  G.  16.  Okt.  1891
(Eger,  Entsch.  X.  90),  desgl  nicht  auf  zwar  landespolizeilich,  aber  nicht  landesherrlich
genehmigte  Bahnanlagen,  Erk.  R.  G.  4.  Mai  1891  (Eger,  Entsch.  VIII.  335).

3)  Eisenbahnpostwagen  sind  Güter,  Schiedsspruch  R.  G.  28.  Sept.  1885  (Rass.
u.  Kün.  XXX.  147).

4)  Der  §.  25  macht  die  Bahn  für  allen  bei  dem  Betriebe  auch  dritten  Personen
und  deren  Sachen  verursachten  Schaden  ersatzpflichtig,  namentlich  auch  für  die  Beschädigung,
  welche  durch  die  Kohle  oder  Asche  der  Lokomotive  während  der  Fahrt  angerichtet
  wird,  Erk.  R.  G.  9.  Dez.  1881.

5)  Die  Eisenbahnzüge  brauchen  sich  nicht  in  Thätigkeit  zu  befinden.  Entgangener
Gewinn  ist  nicht  zu  vergüten,  Erk.  O.  Trib.  24.  April  1854  (E.  XXVIII.  270),
Erk.  R.  G.  1.  Okt.  1881  (J.  M.  Bl.  1882  S.  301).

s)  Eine  Befreiung  auf  Grund  des  Verschuldens  des  Stellvertreters  des  Beschädigten
  ist  hierin  nicht  ausgesprochen,  Erk.  R.  G.  11.  Mai  1881  (E.  V.  232).
(Un  casu  war  der  Unfall  durch  den  Schäfer  des  Beschädigten  verschuldet  worden:  die
Eisenbahngesellschaft  wurde  durch  das  vorstehende  Erkenntniß  für  ersatzpflichtig  erklärt.)
Vergl.  Erk.  R.  G.  23.  Febr.  1891  (Eger,  Eutsch.  IX.  32).

7)  Ges.  3.  Mai  1869  (G.  S.  S.  665).  Die  Eisenbahnen  sind  nicht  befugt,
die  Anwendung  der  im  §.  25  des  Ges.  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  3.  Nov.
1838  enthaltenen  Bestimmungen  über  ihre  Verpflichtung  zum  Ersatze  des  Schadens,
welcher  bei  der  Beförderung  auf  der  Bahn  an  den  auf  derselben  beförderten  Personen
oder  auch  an  anderen  Personen  entsteht,  zu  ihrem  Vortheile  durch  Verträge  (mittelst
Reglemente  oder  durch  besondere  Uebereinkunft)  im  Voraus  auszuschließen  oder  zu
beschränken.

Vertragsbestimmungen,  welche  dieser  Vorschrift  entgegenstehen,  haben  keine
rechtliche  Wirkung.

*)  Ueber  das  Frachtgeschäft  der  Eisenbahnen  vergl.  Art.  422  Hand.  Ges.  B.
27.  Mai  1861  (G.  S.  S.  569).  Die  Bestimmungen  in  88.  26  bis  31  und  37
sind  nicht  zur  Anwendung  gelangt.  Die  Beschränkung  der  Konkurrenz  ist  überhaupt
aufgehoben  durch  Art.  41  Reichs-Verfassung.  Vergl.  auch  Art.  45,  2,  46  das.