Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Kündigung  aller  bei  Einer  Verlosung  gezogenen  Staatskapitalien  unmittelbar  nach  jeder
ordentlichen  und  außerordentlichen  Verlosung  durch  Bekanntmachung  des  Ergebnisses  der
letzteren  in  dem  Staatsanzeiger  für  Württemberg  und  in  den  gelesensten  Stuttgarter,
Frankfurter  und  Augsburger  öffentlichen  Blättern  vorzunehmen.

8.  2.

In  dieser  Bekanntmachung  sind

1)  nach  gehöriger  Bezeichnung  des  Schuldtheils  (3½-,  4,  4½-,  5procentige  Schuld
u.  s.  w.),  auf  welchen  sich  die  Kündigung  bezieht,  sämmtliche  bei  einer  Verlosung  gezogene
Schuldscheine  mittelst  spezieller  Benennung  der  Litera  und  der  Nummern  derselben  in
Einer  Reihenfolge  aufzuführen.

Ferner  ist  in  dieser  Bekanntmachung  zu  veröffentlichen:

2)  die  Bestimmung:  daß  bei  sämmtlichen  zur  Kündigung  gekommenen  Schuldscheinen
mit  dem  für  die  Rückzahlung  der  Hauptschuld  bestimmten  Tage  die  Verzinsung  aufhöre;

3)  daß  nach  Art.  3  des  Gesetzes  bei  den  Inhaberscheinen  die  Hauptforderung  erlösche,
wenn  nicht  binnen  5  Jahren,  von  dem  verkündigten  Tage  der  Rückzahlung  an  gerechnet,
der  Schuldschein  der  Staatsschuldenzahlungskasse  oder  den  sonst  mit  der  Rückzahlung
betrauten,  in  der  öffentlichen  Bekanntmachung  namhaft  gemachten  Kassen  oder  Banquiers
(vergl.  Ges.  Art.  2)  vorgelegt  werde;

4)  daß,  wenn  bei  der  Einlösung  von  Inhaberscheinen  die  nach  dem  für  die  Rückzahlung
  der  Hauptforderung  bestimmten  Tage  fällig  werdenden  Zinsscheine  (Coupons)
nicht  mit  den  Schuldscheinen  abgeliefert  werden  sollten,  deren  Beträge  nach  Art.  20,  Abs.  2
des  Gesetzes  an  der  Hauptforderung  abgezogen  würden;

5)  daß  diese  letztere  Bestimmung  auch  auf  die  inseribirten  (auf  den  Namen  eingetragenen)
  Scheine  Anwendung  finde,  soweit  nicht  die  zu  denselben  gehörigen  Zinsscheine
gleichzeitig  mit  der  Inscription  (vergl.  §.  17)  an  die  Staatsschuldenzahlungskasse  abgegeben
worden  seien.

S.  3.
(Gesetz  Art.  3.)

Wird  die  Zinsleiste  (Talon)  nicht  mit  dem  Schuldscheine  zurückgegeben,  so  steht
dieses  nach  Art.  24  des  Gesetzes  der  Auszahlung  der  gekündigten  Hauptforderung  nicht
im  Wege;  es  hat  jedoch  in  diesem  Falle  die  Staatsschuldenzahlungskasse  auf  Kosten  des
Gläubigers  in  den  öffentlichen  Blättern  (zu  vergl.  §.  1)  unter  genauer  Bezeichnung  der