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zum 15. Mai d. J. bei der unterzeichneten Stelle um so gewisser einzureichen, als im
Falle der Nichreinhaltung dieses Termins der Nachtheil des Ausschlusses von dieser
Semester-Prüfung für die S#umigen unfehlbar eintreten würde.
Hiebei wird noch bemerkt, daß diejenigen Rechts-Candidaten, welche zwar in dem
Termine sich melden, sodann aber ohne Entschuldigung ausbleiben, auch zu der nächstfolgenden
Prüfung nicht zugelassen werden.
Schließlich wird die wegen Verhinderung der Anwendung verbotener Hülfsmittel
bei der schristlichen Prüfung ergangene Ministerial-Verfügung vom 17. April 1828
(Reg. Bl. S. 195) ihrem ganzen Inhalte nach wiederholt eingeschärst.
Stuttgarr den 18. Aprik 1831. Maucdler.
2. Des ECivil-Senats des K. Ober--Tribunals.
Verfügung, in Beziehung auf die Berechnung der beiden Appellations-Nothfristen.
Da noch immer wahrzunehmen ist, daß die bei dem Cioil-Senate des K. Ober-Tribunals
längst gleichförmig befolgten Grundsäßze über die Berechnung der beiden Appellations-Nothfristen
(IV. Org. Edict vom 51. December 1818, §. 155) von Prokuratoren
und Rechts-Consulenten hin und wieder nicht richtig erfaßt und angewendet werden;
so wird hiemie Nachstehendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht:
1) Gemäß der in dem gedachten §. 155, Saß I. 2) angeführten und bestärigten
Stelle des Landrechts kann zwar eine Parthei innerhalb der Frist von 15 Tagen
von dem Zeitpunkt an, wo sie selbst den Inhalt des Urtheils erfährt, die
Ation auch durch einen Andern anzeigen; es hat jedoch
2) in diesem Falle auch der bisherige Prokurator über den ihm von dem
Principal innerhalb jener Frist hiezu besonders ertheilten Auftrag
sich auszuweisen:
5) Auch in dem bemerkten Falle wird die zweite neunzigtägige Nothfrist zu Ueberreichung
der Beschwerdeschrife nicht von der Zeit, zu welcher die Parthei
das Erkenntniß erfahren hat, sondern von derjenigen an berechnet, zu welcher
dem Bevollmächtigten solches eröffnet worden.
Veschlossen im Civil--Senate des K. Ober-Tribunals, den 15. Maͤrz 1831.
Bolley.