Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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zum  15.  Mai  d.  J.  bei  der  unterzeichneten  Stelle  um  so  gewisser  einzureichen,  als  im
Falle  der  Nichreinhaltung  dieses  Termins  der  Nachtheil  des  Ausschlusses  von  dieser
Semester-Prüfung  für  die  S#umigen  unfehlbar  eintreten  würde.

Hiebei  wird  noch  bemerkt,  daß  diejenigen  Rechts-Candidaten,  welche  zwar  in  dem
Termine  sich  melden,  sodann  aber  ohne  Entschuldigung  ausbleiben,  auch  zu  der  nächstfolgenden
  Prüfung  nicht  zugelassen  werden.

Schließlich  wird  die  wegen  Verhinderung  der  Anwendung  verbotener  Hülfsmittel
bei  der  schristlichen  Prüfung  ergangene  Ministerial-Verfügung  vom  17.  April  1828
(Reg.  Bl.  S.  195)  ihrem  ganzen  Inhalte  nach  wiederholt  eingeschärst.

Stuttgarr  den  18.  Aprik  1831.  Maucdler.

2.  Des  ECivil-Senats  des  K.  Ober--Tribunals.
Verfügung,  in  Beziehung  auf  die  Berechnung  der  beiden  Appellations-Nothfristen.

Da  noch  immer  wahrzunehmen  ist,  daß  die  bei  dem  Cioil-Senate  des  K.  Ober-Tribunals
  längst  gleichförmig  befolgten  Grundsäßze  über  die  Berechnung  der  beiden  Appellations-Nothfristen
  (IV.  Org.  Edict  vom  51.  December  1818,  §.  155)  von  Prokuratoren
und  Rechts-Consulenten  hin  und  wieder  nicht  richtig  erfaßt  und  angewendet  werden;
so  wird  hiemie  Nachstehendes  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht:

1)  Gemäß  der  in  dem  gedachten  §.  155,  Saß  I.  2)  angeführten  und  bestärigten
Stelle  des  Landrechts  kann  zwar  eine  Parthei  innerhalb  der  Frist  von  15  Tagen
  von  dem  Zeitpunkt  an,  wo  sie  selbst  den  Inhalt  des  Urtheils  erfährt,  die
Ation  auch  durch  einen  Andern  anzeigen;  es  hat  jedoch

2)  in  diesem  Falle  auch  der  bisherige  Prokurator  über  den  ihm  von  dem
Principal  innerhalb  jener  Frist  hiezu  besonders  ertheilten  Auftrag
sich  auszuweisen:

5)  Auch  in  dem  bemerkten  Falle  wird  die  zweite  neunzigtägige  Nothfrist  zu  Ueberreichung
  der  Beschwerdeschrife  nicht  von  der  Zeit,  zu  welcher  die  Parthei
das  Erkenntniß  erfahren  hat,  sondern  von  derjenigen  an  berechnet,  zu  welcher
dem  Bevollmächtigten  solches  eröffnet  worden.

Veschlossen  im  Civil--Senate  des  K.  Ober-Tribunals,  den  15.  Maͤrz  1831.

Bolley.