72 Zweites Buch: Recht der Schuldverhältnisse.
über die Genehmigung auf, so kann der Veräußerer den Erwerber zu bedie
Genehmigung nur bis zum Ab= nachrichtigen.
laufe der Frist erklärt werden; wird 41 Der Uebernehmer kann dem
sie nicht erklärt, so gilt sie als ver- 417. Gläubiger die Einwendweigert.
ungen entgegensetzen, welche sichaus
Solange nicht der Gläubiger die dem Rechtsverhältnisse zwischen dem
Genehmigung ertheilt hat, ist im Gläubiger und dem bisherigen
Zweifel derllebernehmer dem Schuld- Schulduer ergeben. Eine dem bisner
gegenüber verpflichtet, den Gläu= herigen Schuldner zustehende Forbiger
rechtzeitig zu befriedigen. Das derung kann er nicht aufrechnen.
Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Aus dem der Schuldübernahme
Genehmigung verweigert. zu Grunde liegenden Rechtsverhält-Uebernimmt
der Erwerber nisse zwischen dem Uebernehmer und
416. eines Grundstücks durch dem bisherigen Schuldner kann der
u dem Veräuperer ei Uebernehmer dem Gläubiger gegen-Vertrag
mit dem Veräußerer eine über Einwendungen nicht herleiten.
Schuld des Veräußerers, für die eine in Folge der Schuld über-Hypothek
an dem Grundstücke be— 418. nahme eröschen die für die
steht, so kann der Gläubiger die Forderung bestellten Bürgschaften
Schuldübernahme nur genehmigen, und Pfandrechte. Besteht für die
wenn der Veräußerer sie ihm mit- Forderung eine Hypothek, so tritt
theilt. Sind seit dem Empfange der das Gleiche ein, wie wenn der Glän-Mittheilung
sechs Monate ver- biger auf die Hypothek verzichtet.
strichen, so gilt die Genehmigung Diese Vorschriften finden keine Anals
ertheilt, wenn nicht der Gläu- wendung, wenn der Bürge oder derbiger
sie dem Veräußerer gegenüber jenige, welchem derverhaftete Gegenvorher
verweigert hat; die Vorschrift stand zur Zeit der Schuldübernahme
des § 415 Abs. 2 Satz 2 findet keine gehört, in diese einwilligt.
Anwendung. Ein mit der Forderung für den
Die Mittheilung des Veräußerers Fall des Konkurses verbundenes Vorkann
erst erfolgen, wenn der Erwer-zugsrecht kann nicht im Konkurs über
ber als Eigenthümer im Grundbuch das Vermögen des Uebernehmers
eingetragen ist. Sie muß schriftlich geltend gemacht werden.
geschehen und den Hinweis enthalten, 419. Uebernimmt Jemand durch
daß der Uebernehmer an die Stelle Vertrag das Vermögen
des bisherigen Schuldners tritt, eines Anderen, so können dessen
wenn nicht der Gläubiger die Ver- Gläubiger, unbeschadet der Fortweigerung
nnerhalbder sechs Monate dauer der Haftung des bisherigen
erklärt. Schuldners, von dem Abschlusse des
Der Veräußerer hat auf Verlangen Vertrags an ihre zu dieser Zeit bedes
Erwerbers dem Gläubiger die stehenden Ansprüche auch gegen den
Schuldübernahme mitzutheilen. So= Uebernehmer geltend machen.
bald die Ertheilung oder Verweiger- Die Haftung des Uebernehmers
ung der Genehmigug feststeht, hat beschränkt sich auf den Bestand des