Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

72  Zweites  Buch:  Recht  der  Schuldverhältnisse.

über  die  Genehmigung  auf,  so  kann  der  Veräußerer  den  Erwerber  zu  bedie
  Genehmigung  nur  bis  zum  Ab=  nachrichtigen.
laufe  der  Frist  erklärt  werden;  wird  41  Der  Uebernehmer  kann  dem
sie  nicht  erklärt,  so  gilt  sie  als  ver-  417.  Gläubiger  die  Einwendweigert.
  ungen  entgegensetzen,  welche  sichaus
Solange  nicht  der  Gläubiger  die  dem  Rechtsverhältnisse  zwischen  dem
Genehmigung  ertheilt  hat,  ist  im  Gläubiger  und  dem  bisherigen
Zweifel  derllebernehmer  dem  Schuld-  Schulduer  ergeben.  Eine  dem  bisner
  gegenüber  verpflichtet,  den  Gläu=  herigen  Schuldner  zustehende  Forbiger
  rechtzeitig  zu  befriedigen.  Das  derung  kann  er  nicht  aufrechnen.
Gleiche  gilt,  wenn  der  Gläubiger  die  Aus  dem  der  Schuldübernahme
Genehmigung  verweigert.  zu  Grunde  liegenden  Rechtsverhält-Uebernimmt
  der  Erwerber  nisse  zwischen  dem  Uebernehmer  und
416.    eines  Grundstücks  durch  dem  bisherigen  Schuldner  kann  der

u  dem  Veräuperer  ei  Uebernehmer  dem  Gläubiger  gegen-Vertrag
  mit  dem  Veräußerer  eine  über  Einwendungen  nicht  herleiten.

Schuld  des  Veräußerers,  für  die  eine  in  Folge  der  Schuld über-Hypothek
  an  dem  Grundstücke  be—  418.    nahme  eröschen  die    für die
steht,  so  kann  der  Gläubiger  die  Forderung  bestellten  Bürgschaften
Schuldübernahme  nur  genehmigen,  und  Pfandrechte.  Besteht  für  die
wenn  der  Veräußerer  sie  ihm  mit-  Forderung  eine  Hypothek,  so  tritt
theilt.  Sind  seit  dem  Empfange  der  das  Gleiche  ein,  wie  wenn  der  Glän-Mittheilung
  sechs  Monate  ver-  biger  auf  die  Hypothek  verzichtet.
strichen,  so  gilt  die  Genehmigung  Diese  Vorschriften  finden  keine  Anals
  ertheilt,  wenn  nicht  der  Gläu-  wendung,  wenn  der  Bürge  oder  derbiger
  sie  dem  Veräußerer  gegenüber  jenige,  welchem  derverhaftete  Gegenvorher
  verweigert  hat;  die  Vorschrift  stand  zur  Zeit  der  Schuldübernahme
des  §  415  Abs.  2  Satz  2  findet  keine  gehört,  in  diese  einwilligt.
Anwendung.  Ein  mit  der  Forderung  für  den
Die  Mittheilung  des  Veräußerers  Fall  des  Konkurses  verbundenes  Vorkann
  erst  erfolgen,  wenn  der  Erwer-zugsrecht  kann  nicht  im  Konkurs  über
ber  als  Eigenthümer  im  Grundbuch  das  Vermögen  des  Uebernehmers
eingetragen  ist.  Sie  muß  schriftlich  geltend  gemacht  werden.
geschehen  und  den  Hinweis  enthalten,  419.  Uebernimmt  Jemand  durch
daß  der  Uebernehmer  an  die  Stelle    Vertrag  das  Vermögen
des  bisherigen  Schuldners  tritt,  eines  Anderen,  so  können  dessen
wenn  nicht  der  Gläubiger  die  Ver-  Gläubiger,  unbeschadet  der  Fortweigerung
  nnerhalbder  sechs  Monate  dauer  der  Haftung  des  bisherigen
erklärt.  Schuldners,  von  dem  Abschlusse  des
Der  Veräußerer hat  auf  Verlangen  Vertrags  an  ihre  zu  dieser  Zeit  bedes
  Erwerbers  dem  Gläubiger  die  stehenden  Ansprüche  auch  gegen  den
Schuldübernahme  mitzutheilen.  So=  Uebernehmer  geltend  machen.
bald  die  Ertheilung  oder  Verweiger-  Die  Haftung  des  Uebernehmers
ung  der  Genehmigug  feststeht,  hat  beschränkt  sich  auf  den  Bestand  des