Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

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soll,  nach  welcher  auf  die  aus  Fürstl.  Cassen  von  Angestellten  zu  beziehende  Besoldungen
  und  Pensionen,  insoweit  solche  die  Summe  von  300  Thlr.  =  525  Fl.  nicht
uͤbersteigen,  weder  eine  Arrestlegung  stattfinden,  noch  solche  überhaupt  als  Erecutioncobjert
  sollten  angegeben  werden  können;  so  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Rudolstadt,  den  7.  März  1879.

Furstl.  Schwarzb.  Megierung,  JIsstsbeh  .
—  C.  Bamberg.
XI.  Gesetz,
die  Abgabe  von  Hunden  betreffend,  vom  9.  März  1849.
Wir  Friedrich  Günther,  Fürst  zu  Schwarzburg  u.  s.  w.  verordnen

im  Betreff  der  Abgabe  von  Hunden  mit  Beirath  und  unter  Zustimmung  des
Landtags  wie  folgt:

 

5.  1.
Die  gehalten  werdenden  Hunde  sind  entweder  durchaus  nothwendige  oder
sogenannte  Vuxushunde.

,  5.2.
Die  nothwendigen  Hunde,  worunter  jedoch  blos  die  Ketten=  und  Hirtenhunde
  verstanden  werden,  sind  von  jeder  Abgabe  frei.

F.  3.
Abgabefrei  sind  dann  auch  noch  solche  Kettenhunde,  welche  des  Nachts
oder  zeitweilig  bei  Tage  in  geschlossenen  Gehöften  der  größeren  Sicherheit  halber
losgelassen  werden.

g.  4.
Von  allen  übrigen  Hunden  ist  zu  Gunsten  der  Waisenhauscasse  eine  jahrliche
Abgabe  von  32  Kr.  oder  91  Sgr.  zu  e

Räcksichtlich  der  gio  *  Einsendung  der  Hundeabgabe  verbleibt
es  bel  der  zeitherigen  Einricht

5.  8
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Zugenblick  der  Publication  in  Kraft.