Metadata : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Nahrungsimittelverjorgung.

2.  ne  Herftellung  von  Mifchgemüfe  ohne  Beimichung  von  Guppengı
ijt  zulälfig.  |

3.  Die  Preije  gelten  für  forgfältig  und  fauber  gepußte  Ware,  blandhiert  vi
nit  blandhiert,  unverpadt  ab  Herftellungsort.

4.  Für  die  Berpadung  in  Kiften  ift  ein  Auffchlag  bis  zu  20  M.,  in  Sute-  ot
Papiergemebeläden  bi3  zu  15M.,  ın  Kreppfäden  und  vierfach  geflebten  Bapierfäd
bis  zu  10  M.  für  je  100  kg  zuläflig.

5.  Für  Gemüfemehle  und  Gemitljepulver  darf  für  Nadıtrodnung  und  8:
mahlung  ein  Zufchlag  von  60  M.  für  100  kg  zu  den  in  $  1  feftgejegten  Abjaspreij
berechnet  werden.

“  Öemüfemehle  oder  Gemüfepulver  aus  minderwertigem  Dörrgemüje  od
aus  mindermertigen  Abfällen  von  Dörrgemüfe  dürfen  nicht  hergeftellt  werde

6.  Someit  nach  den  näheren  Beftimmungen  der  Landeszentralbehörden  d
weitere  Verteilung  des  Dörrgemüifes  feitens  der  in  $  1  Abj.  2  der  Befanntmacdu:
der  Rriegsgefellichaft  vom  1.  Februar  1917  (Neichsanzeiger  Nr.  32)  bezeichnet
Stellendem  Groß-  und  Kleinhandelüberlaffen  wird,  dürfen  im  Großhandel  Höchite
715%,  im  Rleinhandel  höchfien3  weitere  20%  zu  den  in  $  1  feitgejeßten  Preife
hinzugejchlagen  werden.

2.  Die  Beitimmungen  der  S$  1  und  3  der  Belanntmadung  der  Krieg:
gejellfhaft  über  den  Abfa&  von  Dörrgemüfe  vom  1.  Februar  1917  (NeichSanzeige
Nr.  32)  jowie  der  Schiedögerichtsordnung  für  Streitigkeiten  aus  der  Kieferung  vo
Dörrgemüfe  bleiben  unberührt.  |

$  3.  Aufdie  Strafbeftimmungen  der  vorgenannten  Verordnung  vom  5.  Augu
1916  wird  ausdrüdlich  Hingemiefen.

Kriegsgejellichaft  für  Dörrgemüfe  m.  b.  9.

Befanntmadung
zur  Ausführung  der  Derorönung  über  den  Derfchr  mi:
Suder.
Som  4.  Dezember  1917.

(Auf  Grund  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Zuder  vom  17.  Oftober  191
und  der  Ausführungsbeftimmungen  vom  18.  Oktober  1917.)

Der  in  der  Befanntmahung  zur  Ausführung  der  Verordnung  über  den  Verkehr
mit  Zuder  vom  23.  Dftober  1917  in  Anlage  3  unter  Nr.  6  für  Groß  Gerau  und
Srop  Umftadt  in  Spalte  2  angegebene  Preis  wird  dahin  berichtigt,  daß  an  Stelle
der  Yahl  „31,45"  die  Zahl  „31,50  tritt.

Derorönung
über  Kunjthonig.
Bom  7.  Dezember  1917.

{Auf  Grund  der  Verordnung  über  Krieggmaßnahmen  zur  Sicherung  der  Volfgernährung
  vom  22.  Mai  1916/18.  Auguft  1917.)
$  1.  Kunithonig  darf  nur  in  fefter  Form  hergeftellt  werden.  Er  darf  nur  in
fejter  Zorm  und  nur  unter  der  Bezeichnung  ald  Kunjihonig  unter  Ausjchluß  von
lt  ent  die  den  Eindrud  echten  Honigs  erweden  fünnen,  in  ven  Berleht
gebradyt  werden.

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