Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

300  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Aenderung  der  Statuten  nicht  statthaft  sei,  sich  auch  auf
zwei  Urtheile  des  vormaligen  bayr.  Oberappellationsgerichts
vom  27.  November  1849  und  16.  Februar  1852  berufen,
laut  deren  der  Gerichtshof  in  zwei  Rechtsstreiten  von
Pensionisten  gegen  den  Unterstützungsverein  X.  entschieden
  hat,  daß  in  den  damaligen  Fällen  eine  Abminderung
  der  Pensionen  wegen  drohender  Insufficienz  des
Vereinsvermögens  zur  vollständigen  Erfüllung  der  bestehenden
  Verpflichtungen  gegenüber  sämmtlichen  Vereinsangehörigen
  auf  dem  Wege  einer  Aenderung  der  Statuten
rechtlich  statthaft  gewesen  sei.  Allein  abgesehen  davon,
daß  die  vor  dem  Erscheinen  des  Vereinsgesetzes  vom
29.  April  1869  bestandenen  Vereine,  insoweit  sie  nicht
Corporationsrechte  besaßen,  nur  unter  den  Normen  des
auf  ganz  anderer  Grundlage  aufgebauten  Societätsrechts
sianden,  während  nunmehr  die  anerkannten  Vereine  rechtlich
  eine  den  jurislischen  Personen  analoge  Stellung  einnehmen
  und  ihre  Rechtsverhältnisse  nach  anderen  Vorschriften,
  als  die  der  Societäten  des  Bayr.  Landrechts
zu  beurtheilen  sind,  so  bestand  bei  dem  obenerwähnten
Unterstützungsvereine,  wie  aus  den  oberappellationsgerichtlichen
  Entscheidungen  zu  ersehen  ist,  eine  von  dem
gegenwärtigen  Falle  nicht  unwesentliche  Verschiedenheit.
Während  nämlich  hier  nach  den  Statuten  genan  fixirte
Pensionsbezüge  zugesichert  sind  und  von  den  Mitgliedern
bei  ihrem  Eintritte  in  den  Verein  nicht  angenommen
werden  konnte,  daß  eine  Herabminderung,  wie  sie  durch
Statutenabänderung  erfolgt  ist,  rechtlich  möglich  sei,  war
dort  den  Wittwen  und  Waisen  eine  entsprechende
Unterstützung  in  Aussicht  gestellt  worden.  Wenn  nun
auch  darauf,  daß  die  fraglichen  Bezüge  als  „Unterstützung“
bezeichnet  wurden,  ein  besonderes  Gewicht  nicht  gelegt
werden  will,  weil  ja  jene  Unterstützungen  vertragsmäßige
Leistungen  des  Vereins  enthielten,  so  ließ  sich  doch  daraus,
daß  die  betreffenden  Leistungen  an  die  Wittwen  und
Waisen  nicht  als  unbedingt  fixe  Bezüge  erklärt  waren,