300 Oberstrichterliche Entscheidungen.
Aenderung der Statuten nicht statthaft sei, sich auch auf
zwei Urtheile des vormaligen bayr. Oberappellationsgerichts
vom 27. November 1849 und 16. Februar 1852 berufen,
laut deren der Gerichtshof in zwei Rechtsstreiten von
Pensionisten gegen den Unterstützungsverein X. entschieden
hat, daß in den damaligen Fällen eine Abminderung
der Pensionen wegen drohender Insufficienz des
Vereinsvermögens zur vollständigen Erfüllung der bestehenden
Verpflichtungen gegenüber sämmtlichen Vereinsangehörigen
auf dem Wege einer Aenderung der Statuten
rechtlich statthaft gewesen sei. Allein abgesehen davon,
daß die vor dem Erscheinen des Vereinsgesetzes vom
29. April 1869 bestandenen Vereine, insoweit sie nicht
Corporationsrechte besaßen, nur unter den Normen des
auf ganz anderer Grundlage aufgebauten Societätsrechts
sianden, während nunmehr die anerkannten Vereine rechtlich
eine den jurislischen Personen analoge Stellung einnehmen
und ihre Rechtsverhältnisse nach anderen Vorschriften,
als die der Societäten des Bayr. Landrechts
zu beurtheilen sind, so bestand bei dem obenerwähnten
Unterstützungsvereine, wie aus den oberappellationsgerichtlichen
Entscheidungen zu ersehen ist, eine von dem
gegenwärtigen Falle nicht unwesentliche Verschiedenheit.
Während nämlich hier nach den Statuten genan fixirte
Pensionsbezüge zugesichert sind und von den Mitgliedern
bei ihrem Eintritte in den Verein nicht angenommen
werden konnte, daß eine Herabminderung, wie sie durch
Statutenabänderung erfolgt ist, rechtlich möglich sei, war
dort den Wittwen und Waisen eine entsprechende
Unterstützung in Aussicht gestellt worden. Wenn nun
auch darauf, daß die fraglichen Bezüge als „Unterstützung“
bezeichnet wurden, ein besonderes Gewicht nicht gelegt
werden will, weil ja jene Unterstützungen vertragsmäßige
Leistungen des Vereins enthielten, so ließ sich doch daraus,
daß die betreffenden Leistungen an die Wittwen und
Waisen nicht als unbedingt fixe Bezüge erklärt waren,